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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;

4.2 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum

Erwerb eines Führerausweises für Motorräder abnehmen will, muss zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Verkehrsexperte Kategorie B oder Verkehrsexpertin Kategorie B nachweisen oder seit mindestens fünf Jahren Inhaber oder Inhaberin des schweizerischen Führerausweises der Kategorie A oder A2 sein.

5. Verkehrsexperte Kategorie C/Verkehrsexpertin Kategorie C

5.1 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum

Erwerb eines Führerausweises der Kategorie BE, C1, C2, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE oder bei solchen Motorfahrzeugen die amtliche Prüfung durchführen will, muss:

5.11 Inhaber oder Inhaberin eines Diploms «Verkehrsexperte Kategorie B» oder

«Verkehrsexpertin Kategorie B» sein;

5.12 seit mindestens drei Jahren Inhaber oder Inhaberin des Führerausweises der

Kategorie C sein, ohne während dieser Zeit mit einem Motorfahrzeug eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;

5.13 Inhaber oder Inhaberin des unbefristeten Führerausweises der Kategorie CE

sein;

5.2 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum

Erwerb eines Führerausweises der Kategorie BE, C1, C2, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE abnehmen will, muss zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Verkehrsexperte Kategorie B oder Verkehrsexpertin Kategorie B nachweisen oder seit mindestens fünf Jahren Inhaber oder Inhaberin des schweizerischen Führerausweises der Kategorie C, CE, D oder DE sein.

6. Ausbildung

6.1 Die Ausbildung zum Verkehrsexperten oder zur Verkehrsexpertin für

Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen soll dem Kandidaten oder der Kandidatin die Handlungskompetenz vermitteln, die ihn oder sie zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt (Ziff. 1). Zur Erreichung dieses Zwecks hat die Ausbildung in den Themenbereichen nach Ziffer 7 zu erfolgen.

6.2 Der Verkehrsexperte Kategorie B oder die Verkehrsexpertin Kategorie B,

der oder die zusätzlich Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen in den übrigen Kategorien abnehmen will, hat in den Themenbereichen nach Ziffer 7 eine der gewünschten Kategorie angepasste Ausbildung zu absolvieren.