Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 137Fedlex · Vorlage
verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
4.2 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum
Erwerb eines Führerausweises für Motorräder abnehmen will, muss zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Verkehrsexperte Kategorie B oder Verkehrsexpertin Kategorie B nachweisen oder seit mindestens fünf Jahren Inhaber oder Inhaberin des schweizerischen Führerausweises der Kategorie A oder A2 sein.
5. Verkehrsexperte Kategorie C/Verkehrsexpertin Kategorie C
5.1 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum
Erwerb eines Führerausweises der Kategorie BE, C1, C2, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE oder bei solchen Motorfahrzeugen die amtliche Prüfung durchführen will, muss:
5.11 Inhaber oder Inhaberin eines Diploms «Verkehrsexperte Kategorie B» oder
«Verkehrsexpertin Kategorie B» sein;
5.12 seit mindestens drei Jahren Inhaber oder Inhaberin des Führerausweises der
Kategorie C sein, ohne während dieser Zeit mit einem Motorfahrzeug eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
5.13 Inhaber oder Inhaberin des unbefristeten Führerausweises der Kategorie CE
sein;
5.2 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum
Erwerb eines Führerausweises der Kategorie BE, C1, C2, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE abnehmen will, muss zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Verkehrsexperte Kategorie B oder Verkehrsexpertin Kategorie B nachweisen oder seit mindestens fünf Jahren Inhaber oder Inhaberin des schweizerischen Führerausweises der Kategorie C, CE, D oder DE sein.
6. Ausbildung
6.1 Die Ausbildung zum Verkehrsexperten oder zur Verkehrsexpertin für
Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen soll dem Kandidaten oder der Kandidatin die Handlungskompetenz vermitteln, die ihn oder sie zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt (Ziff. 1). Zur Erreichung dieses Zwecks hat die Ausbildung in den Themenbereichen nach Ziffer 7 zu erfolgen.
6.2 Der Verkehrsexperte Kategorie B oder die Verkehrsexpertin Kategorie B,
der oder die zusätzlich Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen in den übrigen Kategorien abnehmen will, hat in den Themenbereichen nach Ziffer 7 eine der gewünschten Kategorie angepasste Ausbildung zu absolvieren.