Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 140Fedlex · Vorlage

7.22 Praktische Arbeiten

Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf einem Motorwagen der entsprechenden Führerausweiskategorie mit Beurteilung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin.

7.3 Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen für Fahrzeugprüfungen

7.31 Theoretische Kenntnisse

7.311 Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin.

7312 Psychologie

Grundlagen der Gesprächsführung; Tätigkeit der Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin und Öffentlichkeit.

7.313 Mathematik und Fahrzeugtechnik

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen und Assistenzsysteme; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftstoffeinspritzung, Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

7314 Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

7.32 Praktische Arbeiten

Technische Prüfung eines Motorwagens der entsprechenden Führerausweiskategorie mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.

8. Prüfung

8.1 Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit

bei einer kantonalen Behörde hat der angehende Verkehrsexperte oder die angehende Verkehrsexpertin eine Prüfung in den Themenbereichen nach Ziffer 7 abzulegen. Der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der oder die Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Themenbereichen abzulegen, in denen er oder sie nicht geprüft worden ist.

8.2 Der Verkehrsexperte Kategorie B oder die Verkehrsexpertin Kategorie B,

der oder die zusätzlich Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen in den übrigen Kategorien abnehmen will, hat in den Themenbereichen nach Ziffer 7 eine der gewünschten Kategorie angepasste Prüfung zu absolvieren.