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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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8.3 Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten aus der
Ausbildung zu berücksichtigen.
8.4 Das Ergebnis der Prüfung ist dem oder der Geprüften unter Angabe der
Noten pro Themenbereich und der Gesamtnote von der kantonalen Behörde zu eröffnen, bei welcher der oder die Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.
8.5 Wiederholung der Prüfung
8.51 Die Prüfung zum Verkehrsexperten oder zur Verkehrsexpertin kann
insgesamt drei Mal abgelegt werden.
8.52 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf
eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
8.53 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Themenbereiche, in denen das
Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Themenbereiche der zweiten Prüfung.
9. Weiterbildungspflicht
9.1 Verkehrsexperten der Kategorie B und Verkehrsexpertinnen der Kategorie
B, die amtliche Führerprüfungen abnehmen, müssen sich ab Ausstellung des Prüfungszeugnisses jeweils innert fünf Jahren während insgesamt mindestens fünfzehn Tagen zu sieben Stunden weiterbilden. In der Weiterbildung sollen die folgenden Ziele erreicht werden:
9.11 Aktualisieren und Vertiefen der für die Abnahme von Führerprüfungen
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten;
9.12 Vermittlung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Berufsausübung
erforderlich sind;
9.13 Gewährleistung von fair und einheitlich durchgeführten Führer- und/oder
Fahrzeugprüfungen;
9.14 Erhaltung und Weiterentwicklung der für die Berufsausübung erforderlichen
praktischen Fahrfähigkeiten (mindestens fünf Tage).
9.2 Wer zusätzlich als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin der Kategorie A
oder C tätig ist, hat im Rahmen der Weiterbildung nach Ziffer 9.1 auch speziell auf diese Kategorien ausgerichtete Weiterbildungen zu besuchen.
9.3 Die Ziele der Weiterbildung können in Besprechungen, als Unterricht,
computergestützt, einzeln oder in Gruppen vermittelt werden.
9.4 Die Weiterbildung beinhaltet von den kantonalen Behörden gemeinsam
definierte Kurse gemäss dem Bildungskonzept und behördeninterne Weiterbildungen.