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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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a. wer ein Fahrzeug mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
b. wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
c. wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist.
Art. 148
[Aufgehoben durch V 28.9.2007, iK 1.1.2008]
Gliederungstitel vor Art. 150
4 Schlussbestimmungen
Art. 150
1Aufgehoben
2Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Es erlässt allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten. Das ASTRA erlässt Weisungen hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt, Gestaltung, Material und Druck für die:
Buchstaben a, b, d und e
Aufgehoben
c. Fahrzeugausweise;
f. Sonderbewilligungen.
3Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu versehen.
4Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben29.
5Aufgehoben
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259)