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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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a. wer als Inhaber eines Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz die neue Adresse nicht fristgemäss mitteilt;

b. wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt;

c. wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet.

2Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Busse28 bestraft.

Art. 144

Aufgehoben

Art. 145 Motorfahrradfahrer

Mit Busse bestraft wird:

a. wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,

b. wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einer anderen Person überlässt,

c. wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist,

d. wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,

e. wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt,

f. der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet.

Art. 146

Aufgehoben

Art. 147 Führer aus dem Ausland

Mit Busse bestraft wird:

28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.