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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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6Die kantonalen Behörden können zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
7Aufgehoben
8Die Eidgenössische Zollverwaltung kann in begründeten Fällen in Abweichung von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.30
Art. 151
Absätze 1-4
Aufgehoben
5Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert31.
Absatz 6, zweiter und dritter Satz
Aufgehoben
6Die ab 1.1.1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Vo versehen sein. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen32.
7Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
8Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
Art. 151a33
Absätze 1 und 2
Aufgehoben
3Für die vor dem 1.10.1995 in Verkehr gesetzten Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.
30 Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1170).
31 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628).
32 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753).
33 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).