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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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b. Aufgehoben

Art. 3–69

Aufgehoben

Alle Gliederungstitel zwischen Art. 3 und 69

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 81a

Vermieter von Motorfahrzeugen

Art. 81a Vermieter von Motorfahrzeugen

1Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Der Vermieter hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.

2Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.

Gliederungstitel vor Art. 88

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Art. 88

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Art. 88a

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Gliederungstitel vor Art. 119

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Gliederungstitel vor Art. 123

Aufgehoben

Art. 123

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Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder

1Mit Busse bis 100 Franken wird bestraft: