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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Gütertransporte durchführt, benötigt auf Auslandfahrten den Fähigkeitsausweis gemäss Absatz 2.

3Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

Art. 3 Bst. i

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:

i. zum Personentransport mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz, sofern die Fahrten nicht als berufsmässig im Sinne von Artikel 3 Absatz 1bisder Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen gelten.

Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3

1Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ befinden, dürfen Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.

3Auf den Fahrten ist mitzuführen:

a. eine Kopie des Lehrvertrages, womit der Lehrbetrieb bestätigt, dass sich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ befindet; oder

b. ein Dokument, womit die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin ein Ausbildungsprogramm nach Absatz 2 absolviert.

Art. 5

Den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2003/59/EG60 benötigen:

60 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)