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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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4bisPersonen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personen- oder Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erwerben, wird ein neuer Fähigkeitsausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Letzterer ist ab dem Prüfungsdatum für den Erwerb der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbildungsperiode angerechnet werden.
Art. 10
An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
Art. 14 Praktische Prüfung
1Aufgehoben
2Die praktische Prüfung muss von allen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Sie muss sich mindestens auf die Ziffern 1.4, 1.5, 1.6, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.
3Aufgehoben
Art. 15 Wiederholung
Wer die Theorieprüfung oder die praktische Prüfung nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile zweimal wiederholen. Bewerber und Bewerberinnen, die eine Prüfung dreimal nicht bestanden haben, darf die kantonale Behörde erst nach Ablauf einer Wartefrist von sechs Monaten zu einer vierten Prüfung zulassen. Die Wartefrist gilt analog nach jeder weiteren nicht bestandenen Prüfung.
2Aufgehoben
Art. 17 Lernziele
Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziffer 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach Anhang Ziffer 1 optimiert werden.
2Aufgehoben
Art. 18 Dauer und Struktur
1Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.