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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens sieben Stunden dauern, einschliesslich kurzer Pausen.
3Von einem Kurstag à sieben Stunden dürfen maximal zwei Stunden im Rahmen eines eLearning-Moduls angeboten werden.
Art. 19 Kursbestätigung
Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Kursbesuch zu bestätigen.
Art. 21 Anbieter
Die Weiterbildung muss an einer von der kantonalen Behörde anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
Art. 22 Widerruf der Anerkennung
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1 und 5
1Aufgehoben
5Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber oder Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C sein oder eine Ausbildungsbewilligung nach Artikel 23k der Fahrausbilderverordnung vom 28. September 2007 besitzen beziehungsweise eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
Art. 24 Verwendung von Fahrsimulatoren
Aufgehoben
Art. 24a Qualitätssicherung
Für die Qualitätssicherung sind Artikel 136 - 140 PZV massgeblich.
Art. 26 Abs. 3 zweiter Satz
3(…) Zur Vermeidung von Härtefällen kann es generell-abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Art. 27 Abs. 3 und 4
3Aufgehoben
4Aufgehoben