Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 155Fedlex · Vorlage

a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation;

b. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

Art. 6 Abs. 2 Bst. a

2Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:

a. das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Lastwagenführer/- Lastwagenführerin» oder das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann» besitzen; oder

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

1Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:

a. eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG61 dokumentiert ist; oder

b. sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als gleichwertig anerkennt.

2Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a oder b erfüllen.

Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 Bst. a und Abs. 4bis

2Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach den Artikeln 16‒21 nachweist.

3Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:

a. Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 82 Abs. 1 Bst. a der Personenzulassungsverordnung vom …, PZV); oder

61 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)