Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 158Fedlex · Vorlage
Art. 27a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b, Abs. 2, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a und b sowie Abs. 5
1Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Kategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16‒21 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben
2Aufgehoben
3Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Kategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16‒21 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben
5Aufgehoben
Art. 27b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Weiterbildungspflicht nach Artikel 16 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits Inhaber oder Inhaberin eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport sind und nicht berufsmässige Personentransporte mit Kleinbussen sowie mit Gesellschaftswagen mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz durchführen wollen. Läuft die Gültigkeit des Fähigkeitsausweises ab, muss sie nur verlängert werden, sofern der Inhaber oder die Inhaberin Personentransporte mit Gesellschaftswagen mit mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz durchführen will.