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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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8. Abschnitt: Moderatoren und Moderatorinnen

Art. 166 Nachqualifizierung

1Moderatoren und Moderatorinnen, die vor dem Inkrafttreten der Artikel 133-135 Weiterausbildungskurse nach Artikel 27a-27g des bisherigen Rechts durchgeführt haben und den Weiterausbildungstag nach Anhang 9 Ziffer 7 moderieren wollen, müssen die Nachqualifizierung gemäss Anhang 14 Ziffer I.3 nachweisen. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn der Moderator oder die Moderatorin einen Kurs bei einem von der kantonalen Behörde bezeichneten Anbieter besucht hat und die Erreichung der Lernziele der Nachqualifizierung belegt.

2Weiterbildungsstätten für Moderatoren und Moderatorinnen, die von der kantonalen Behörde als Anbieter von Nachqualifizierungskursen für Moderatoren und Moderatorinnen bezeichnet werden wollen, müssen ein schriftliches Gesuch einreichen und Unterlagen beilegen, woraus der Kursinhalt und der Kursablauf ersichtlich sind. Dem Gesuch darf nur entsprochen werden, wenn Kursinhalte und – abläufe die Erreichung der Lernziele und den Erwerb der Handlungskompetenzen nach Anhang 14 Ziff. I.3 ermöglichen.

3Die Nachqualifizierung darf vollständig an die obligatorische Weiterbildung (Anh. 1a Ziff. 2.1712 E-FV) der laufenden oder nächsten Weiterbildungsperiode angerechnet werden.

II

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 15 geregelt.

III

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am …. in Kraft.

2Die Artikel … treten am …. in Kraft:

Die konkrete Staffelung hängt von verschiedenen Faktoren ab.