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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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3. Abschnitt: Inhaber und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises nach dem bisherigen Recht

Art. 155 Lernfahrausweis der bisherigen Kategorie A für Motorräder mit

beschränkter Motorleistung

Der Lernfahrausweis der bisherigen Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg berechtigt zu Lernfahrten mit Motorrädern der neuen Kategorie A2.

Art. 156 Erteilung weiterer Lernfahrausweise nach dem Ablauf der Gültigkeit

des ersten Lernfahrausweises

1Läuft die Gültigkeit eines ersten, bis am Vortag des Inkrafttretens der Artikel 20 Absatz 2, 21 Absatz 1, 23 Absatz 2, 24 Absatz 1, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 1, 29 Absatz 3, 30 Absatz 1, 31 Absatz 2 und 32 Absatz 1 ausgestellten Lernfahrausweises der bisherigen Unterkategorien C1, C1E, D1 oder D1E oder der bisherigen Kategorien B, BE, C, CE, D oder DE ab, ab und meldet sich der Inhaber oder die Inhaberin ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Vorschriften für einen zweiten Lernfahrausweis der entsprechenden neuen Kategorie an, so prüft die kantonale Behörde, ob die Erteilungsvoraussetzungen nach dem bisherigen Recht erfüllt sind und stellt gegebenenfalls einen Lernfahrausweis mit unbeschränkter Gültigkeit aus.

2Der zweite Lernfahrausweis wird vorsorglich eingezogen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 oder 11 Absatz 2 erfüllt sind.

4. Abschnitt: Nothilfekurs

Art. 157 Anbieter

Organisationen, die über eine Bewilligung des ASTRA für die Erteilung von Nothilfekursen nach dem bisherigen Recht verfügen, dürfen solche Kurse ab dem Inkrafttreten von Artikel 117 noch während eines Jahres ohne Anerkennung nach Anhang 9 Ziffer 1.3 durchführen.

Art. 158 Ausbilder und Ausbilderinnen

1Anbieter von Nothilfekursen dürfen Personen, die nach dem bisherigen Recht zur Instruktion in lebensrettenden Sofortmassnahmen berechtigt sind, als Ausbilder oder Ausbilderin einsetzen, auch wenn sie die Ausbildung nach Anhang 9 Ziffer 1.42 nicht nachweisen können.

2Ausbilder und Ausbilderinnen nach Absatz 1 müssen sich ab dem Beginn der Gültigkeit ihres Kompetenzzertifikates innert fünf Jahren gemäss dem neuen Recht weiterbilden.