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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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b. nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis entzogen worden ist. der nicht als Plastikkarte im Kreditkartenformat ausgestellt wurde.
2. Abschnitt: Personen, die ein Gesuch um einen Lernfahr- oder einen Führerausweis nach dem bisherigen Recht gestellt haben
Art. 152 Behandlung des Gesuchs durch die kantonale Behörde
Wird ein Gesuch um einen Lernfahr- oder einen Führerausweis bis am Vortag des Inkraftretens von Artikel 4 eingereicht, der Lernfahrausweis aber erst später ausgestellt oder, falls kein Lernfahrausweis vorgeschrieben ist, die Person erst später zur praktischen Führerprüfung zugelassen, so wird das Gesuch ab dem Inkraftteten von Artikel 4 in eine Anmeldung zum Erwerb der entsprechenden Kategorie gemäss dem neuen Recht umgedeutet. Die kantonale Behörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 5-8 erfüllt sind, und bestätigt gegebenenfalls die Anmeldung (Anh. 2).
Art. 153 Kurs Verkehrskunde
1Wer einen Lernfahr- oder einen Führerausweis der Kategorie A1, A2, A, B1 oder B erwerben will und die Prüfung der Basistheorie bis am Vortag des Inkrafttretens von Artikel 4 nicht bestanden hat, muss bei der Anmeldung zur Prüfung der Basistheorie den Besuch des Kurses Verkehrskunde gemäss den Artikeln 118-120 nachweisen, sofern er oder sie nicht davon befreit ist.
2Wer einen Lernfahr- oder einen Führerausweis der Kategorie A1, A2, A, B1 oder B erwerben will und bis am Vortag des Inkrafttretens von Artikel 4 die Prüfung der Basistheorie bestanden, den Kurs Verkehrskunde aber nicht besucht hat, muss bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung den Besuch des Kurses Verkehrskunde gemäss den Artikeln 118-120 nachweisen, sofern er oder sie nicht davon befreit ist.
Art. 154 Führerausweis auf Probe oder definitiver Führerausweis
Personen, die bis am Vortag des Inkrafttretens der Artikel 121-123 und 133-135 das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B gestellt, die praktische Führerprüfung aber noch nicht bestanden haben, darf die kantonale Behörde den definitiven Führerausweis erteilen, sofern gemäss Artikel 112 bestätigt ist, dass sie die fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung gemäss den Artikeln 121-123 und Anhang 9 Ziffer 3 sowie den Weiterausbildungstag gemäss den Artikeln 133-135 und Anhang 9 Ziffer 7 besucht haben.