Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 60Fedlex · Vorlage
Art. 163 Anerkennung von Nachqualifizierungs- und von
Weiterbildungskursen
1Die zuständige Organisation der Arbeitswelt:
a. anerkennt einen Nachqualifizierungskurs nach Artikel 160 oder einen Weiterbildungskurs nach Artikel 161, sofern er an einer von ihr bezeichneten Berufsschule für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen oder einer Weiterbildungsstätte für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen besucht wurde;
b. darf nur Berufsschulen oder Weiterbildungsstätten bezeichnen, die sich an die von ihr konzipierten Kursinhalte und –abläufe halten;
c. hat bei der Erarbeitung der Kurskonzepte die Vorgaben gemäss Anhang 14 Ziff. I.1 und II einzuhalten.
2Die Kurskonzepte müssen vom ASTRA genehmigt werden.
Art. 164 Befreiung von der Nachqualifizierung oder der Weiterbildung
Die Pflicht zur Nachqualifizierung nach Artikel 160 beziehungsweise zur Weiterbildung nach Artikel 161 besteht nicht für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A oder B, die nachweisen, dass sie die Handlungskompetenzen nach Anhang 14 Ziffer I.1 und II aufgrund einer anderen Ausbildung beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits besitzen.
7. Abschnitt: Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen
Art. 165 Nachqualifizierung
1Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die vor dem Inkrafttreten der Artikel 72-76 bereits praktische Führerprüfungen abgenommen haben und diese Tätigkeit unter der Geltung des neuen Rechts fortsetzen wollen, müssen die Nachqualifizierung gemäss Anhang 14 Ziff. I.2 nachweisen. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin einen von den Kantonen durchgeführten Kurs besucht hat und die Erreichung der Lernziele der Nachqualifizierung belegt.
2Die Kantone dürfen Dritte bezeichnen, denen sie die Durchführung der Nachqualifizierung übertragen. Sie müssen gewährleisten, dass die von Dritten angebotene Nachqualifizierung so ausgestaltet ist, dass die Lernziele und Handlungskompetenzen nach Anhang 14 Ziff. I.2 erreicht beziehungsweise erworben werden können.
3Die Nachqualifizierung darf vollständig an die obligatorische Weiterbildung (Anh. 13 Ziff. 9) angerechnet werden.