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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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5. Abschnitt:

Art. 159

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6. Abschnitt: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen

Art. 160 Kategorie B

1Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B, die vor dem Inkrafttreten der Artikel 110-132 bereits theoretischen oder praktischen Fahrunterricht erteilt haben und diese Tätigkeit unter der Geltung des neuen Rechts fortsetzen wollen, müssen die Nachqualifizierung gemäss Anhang 14 Ziff. I.1 nachweisen. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin einen von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt anerkannten Kurs besucht und die Lernziele der Nachqualifizierung erreicht hat.

2Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin diese Nachqualifizierungspflicht, so wird der Nachqualifizierungskurs an die laufende oder an die folgende Weiterbildungsperiode nach Artikel 22a FV angerechnet. Wird diese Nachqualifizierungspflicht nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird die Fahrlehrerbewilligung entzogen, bis der Inhaber oder die Inhaberin die Nachqualifizierung erfüllt.

Art. 161 Kategorie A

1Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A, die vor dem Inkrafttreten von Artikel 124-126 bereits die praktische Grundschulung für Motorradfahrschüler nach dem bisherigen Recht durchgeführt haben und diese Tätigkeit unter der Geltung des neuen Rechts fortsetzen wollen, müssen die Weiterbildung gemäss Anhang 14 Ziffer II nachweisen. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin einen von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt anerkannten Kurs besucht und die Lernziele der Weiterbildung erreicht hat.

2Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin diese Weiterbildungspflicht, so wird die Weiterbildung an die laufende oder an die folgende Weiterbildungsperiode nach Artikel 22a FV angerechnet. Wird diese Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise erfüllt, so gilt für das weitere Verfahren Artikel 26 Absatz 1 FV.

Art. 162 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee

Die Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen der Armee nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.