Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
- Die Fahrlehrerschaft kennt die Ausbildungskarte, ein weiteres Kontrollinstrument führt lediglich zu mehr Papier [Drive, jw, mm, ZFV].
- Viele Weiterbildungen – vor allem in Zusammenarbeit mit den Ämtern – lassen sich nur an Halbtagen durchführen. Zuweilen ergibt das Thema auch nur einen halben Tag und eine Kombination mit einer anderen Thematik ist dem Kursziel abträglich [Drive, jw, mm, ZFV].
- Sechs Tage sind zu viel. Verhältnismässigkeit [FS-Fur, FVO].
Art. 3:
Bedeutung von «nähere Beziehung» ist unklar [KBAV].
Art. 23j:
Abs. 1 Bst. a: ergänzen: städtischer fahrplanmässiger Verkehr [VöV].
Art. 23k:
Wir schlagen vor, die Ausbildungsbewilligung C/ D in je eine Ausbildungsbewilligung C und eine Ausbildungsbewilligung D zu unterteilen [VöV].
Art. 23o:
Wir lehnen die Reduktion der Gültigkeit der Ausbildungsbewilligung von bisher sechs auf fünf Jahre ab [SVP; ASTAG].
Art. 23q:
Wir sind mit der Erhöhung der Dauer des Instruktionskurses von vier auf fünf Tage nicht einverstanden [ASTAG].
Art. 23r:
Einschränkung der Anbieter auf ASTAG und VöV wie in den heutigen Rechtsgrundlagen [VöV].
Art. 24:
- Auch die Tätigkeit der Praktikant/innen, welche eine Tätigkeit ausführen, die in der FV geregelt ist, und die Einhaltung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sollte überwacht werden. Daher müssen die zuständigen Behörden (z.B. die Strassenverkehrsämter) auch Massnahmen ergreifen können, wenn Missbrauch festgestellt wird [KBAV].
Art. 31a:
Die bisherigen Ausbildungsbescheinigungen des VöV für Betriebs- und Praxisausbilder sind bis 5 Jahre nach dem Inkraftsetzen der neuen Rechtsvorschriften gültig zu erklären. Für deren Verlängerung ist der Besuch eines Weiterbildungskurses nach Artikel 23 p Absatz 2 nachzuweisen [VöV].
Anh. 1a:
Ziffer 3.3: Für die Fahrausbilder/Innen des Gütertransports (Kat. C) ist die ASTAG, für die Fahrausbilder/Innen im öffentlichen Verkehr (Kat. D) der VöV Anbieter. Diese Aufteilung ist sinnvoll und hat sich bewährt. Der heutige Zustand soll weitergeführt werden. Die Anbieter sind darum zu präzisieren [VöV].
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende [ASMCTI, aw, FGLWFL, FZ, KBAV, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, UFV] haben sich an dieser Stelle zu den übrigen Änderungen der Fahrlehrerverordnung (vgl. die folgende Ziff. 4.3.4.11.2.2) geäussert:
Siehe die Bemerkungen des SFV in Ziffer 4.3.4.11.2.2 unter «Zustimmung» betreffend den Titel, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 2bis, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 29 und Anhang 1.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen: GE, GL, LU; BDP, CVP, FDP, glp, JCVP, JDCVr, JFDP; CH Städte, SBV-USP; ACS, ACVS, AGVS, BUL, FMS, moto, QAED, RC, StVA TI, SVLT, SVSP, 2rad; Agro, Deuschle F., Emergency, FahrWet, FAid, fctsa, Frei, E., Gusev, A., Hediger, J., ifB, IVR-IAS, KiF, Koh, MonEsch, NGO, Reasco, SanA, Spatz, R., SRC, ssb, SSK, VfV, VSGP
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