Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

4.3.5.2 Fahrlehrerverordnung:

4.3.5.2.2 Sind Sie mit den übrigen Änderungen einverstanden?

Ja Nein Keine Stellungnahme Nicht betroffen Kantone 21 41

Parteien 1 17

Dachverbände 1 02

Übrige Organisationen(angeschrieben) 11 314

Übrige (nicht angeschrieben) 12 3324

Zwischentotal 46, davon 41, davon SFV: 8 IG WAB CH: 8 Total 38 3348

Zustimmung: AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH; SPS; SGV; asa, ASTAG, ATE - VCS, bfu, KKJPD, MFK BS, Pro Velo, SFV, SMFV, TCS, VSFB; ASMCTI, aw, Forster, T., FGLWFL, FZ, KBAV, Lancashire, G., OFV (AR, AI, SG, TG), SF, SFV ZG, UFV, VSZG

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

Ja, ausgenommen die folgenden Bemerkungen [SFV].

Titel, Art. 2

- Wieso werden Fahrlehrer und Fahrausbilder neu zusammen genannt? Dies kommt einer Abwertung des Fahrlehrer-Berufes gleich [SFV].

- Fahrlehrer werden mit Einschränkungen belegt, während Ausbilder und Laien von entsprechenden Vorschriften befreit sind, aber grundsätzlich über deutlich schlechtere oder mangelhafte Kenntnisse verfügen [GR; SFV].

Art. 2b

- Abs. 3: Die elektronische Übermittlung von Kursbestätigungen ist verbindlicher zu regeln [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

- Abs. 4: Es ist eine Aufbewahrungspflicht der Präsenzkontrolle durch die Ausbildungsanbieter von drei Jahren nach Ausstellung der Bestätigung zu verlangen [AG, AR, BL, BS, FR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

Art. 3

- Abs. 2: Die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums darf nur mit entsprechender Praktikumsbestätigung der Trägerschaft des Berufsbildes Fahrlehrer erfolgen. Die Bestätigung muss den Kontrollorganen vorgewiesen werden können [SFV].

- Abs. 2: Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen obligatorische Elemente wie VKU und Motorradgrundschulung nur in ständiger Begleitung eines/einer Fahrlehrers/Fahrlehrerin mit gültiger Fahrlehrerbewilligung erteilen können. Diese/r Fahrlehrer hat die Kursbestätigung auszustellen [SFV].

- Die Begleitperson gem. Art. 3 Abs. 1 FV resp. die für die Ausbildung verantwortliche Person ist anlässlich der praktischen Führerprüfung der Prüfungsbehörde anzugeben. Eine Begleitperson gem. Art. 3 Abs. 1 FV hat sich bei der zuständigen Aufsichtsstelle zu registrieren. Die entsprechende Registrierungsbestätigung ist auf der Lernfahrt mitzuführen [VSFB].

Art. 4, 5, 7 und 8

- Kategorie P1 entfernen [VSFB].

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