Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

Art. 5

- Abs. 1 Bst. b der heutigen FV: Wir beantragen, die Voraussetzung der ungetrübten Fahrpraxis wie bei den Verkehrsexperten anzupassen [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

- Altrechtliche Fahrlehrer (ohne Fachauswies), welche die Fahrlehrerbewilligung verlieren, müssen den Fachausweis erwerben, da die Fahrlehrerbewilligung gemäss Art. 5 nur bei Vorliegen eines Fachausweises erteil wird. Dies stellt eine Ungleichbehandlung der altrechtlichen gegenüber den neurechtlichen Fahrlehrern dar. Daher muss der Wiedererwerb in einem separaten Artikel geregelt werden [SFV].

Art. 7

- Abs. 1: Der zweite Teilsatz ist überflüssig, da dies in den Richtlinien festgelegt ist [SFV].

- Abs. 1bis: Es handelt sich um angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen [SFV].

- Abs. 2: Stellt sicher, dass das ASTRA Einfluss auf die Inhalte der Ausbildung hat. Daher ist Anhang 1 unbedingt zu streichen. Dieser hindert die OdA bei einer Revision des Berufsbildes und verzögert den Prozess [SFV].

- Abs. 2: «ASTRA» durch «SBFI» oder «SBFI in Absprache mit dem ASTRA» ersetzen [VSFB].

- Ein/e Fahrlehrer-Praktikant/in darf nur unter Aufsicht und mit Bewilligung eines Modulanbieters praktischen Fahrunterricht und Theorieunterricht erteilen. Der praktische Fahrunterricht darf auch ohne Begleitung durch eine/n Fahrlehrer/in erfolgen. Bei jedem Theorieunterricht muss ein/e Fahrlehrer/in anwesend sein [VSFB].

Art. 10

Abs. 2bis: Wie sieht es bei einem automatisierten Fahrzeug aus, insbesondere wenn der Automateneintrag fallen sollte [GR; SFV].

Art. 22a

Art. 22a, 23g und 23q: Es sollte immer die Nettozeit, d.h. exklusive die Pausenzeiten vorgeschrieben werden [AG, AR, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS; ZG, ZH, asa, KKJPD, MFK BS].

Art. 23

Die Ausbilder/innen mit Bewilligung werden in der FV den Fahrlehrern gleichgestellt. Fahrlehrer absolvieren eine Ausbildung von über 800 Std., legen eine eidgenössische Berufsprüfung ab und absolvieren die obligatorische Weiterbildungspflicht von 5 Tagen in 5 Jahren. Personen, welche eine viertägige Ausbildung absolvieren, werden als Ausbilder bezeichnet. Diese sind jedoch nur professionelle Begleitpersonen und nicht Ausbilder [GR; SFV].

Art. 23b

«Andragogisch» anstelle von «pädagogisch» verwenden [VSFB].

Art. 23r

Der Instruktionskurs und die Weiterbildungskurse müssen bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Organisation der Arbeitswelt (ASTAG, VöV) besucht werden [ASTAG].

Art. 24

- Auch die Tätigkeit der Praktikant/innen sollte überwacht werden. Diese führen eine Tätigkeit aus, welche in der FV geregelt ist. Daher müssen die Strassenverkehrsämter auch Massnahmen ergreifen können, wenn Missbrauch festgestellt wird [GR; SFV].

- Abs. 2: Die kantonale Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Fahrlehrer.

Art. 27 und 29c:

Gewisse kantonale Rekursinstanzen sehen die heutige Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe für befristete Entzüge von Fahrlehrerbewilligungen als ungenügend an und schützen entsprechende, gestützt auf den geltenden Art. 26 FV ergehende Verfügungen der kantonalen Behörde nicht. Die

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