Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

Art. 127 ‒ 129 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 5:

- Traktorfahrkurse gemäss Anhang 9 sind sinnvoll [LU; FS-PostAuto].

- art. 128: La durée des cours doit être fixée sans inclure les pauses (sinon trop de différence entre les prestataires sur la durée des « petites » pauses) [VD].

- art. 129: L’autorité cantonale ne doit pas être compétente pour reconnaître le prestataire de cours (pas de compétence métier). Le cours doit être suivi auprès d’un organisme reconnu par l’organisation du monde du travail compétente [VD].

Ablehnung: SBV-USP; SVLT; Abegglen, P.

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Die Zulassung zur Kategorie G soll bleiben wie bisher [SBV-USP; SVLT]. Kein Handlungsbedarf (obligatorischer Traktorfahrkurs) aufgrund der aktuellen Unfallstatistik [SBV-USP].

- Die vorgeschlagene Änderung entspricht nicht den Bedürfnissen: nur ca 20 % der Inhaber Kat. G (30 km/h) erwerben die Kat. G40 (40 km/h). Mit der Änderung würden jährlich rund 5'000 Jugendliche zu einer Fahrerlaubniskategorie gezwungen die nicht benötigt wird. Auch wenn es sich bei den neu zugelassenen Traktoren mehrheitlich um 40 km/h Versionen handelt, sind bei den Fahrzeugen für den Wein- und Obstbau, sowie bei den Fahrzeugen für die Berglandwirtschaft 30 km/h sehr gebräuchlich. Im Weiteren stehen auf den landwirtschaftlichen Betrieben immer noch sehr viele 30 km/h Traktoren im Einsatz und werden dies auch weiterhin bleiben [SVLT].

Nur Bemerkungen: BUL

Wir unterstützen die vorgeschlagene Änderung mit Nachdruck.

Aus Sicht der Unfallverhütung erachten wir die Zulassung von Anhängern bei Lernfahrten als unerlässlich. So kann der Kursinstruktor auf der Erfahrung mit Anhängern aufbauen. In der Schweiz gibt es über 100'000 Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und nur wenige tausend 40 km/h-Anhänger. Somit ist weitgehend gewährleistet ist, dass nicht schneller als 30 km/h gefahren wird. Trotzdem soll die Höchstgeschwindigkeit beim Mitführen von Anhängern auf 30 km/h begrenzt werden (Ergänzung von Art. 63 mit einem Abs. 4).

Auch beim Mitführen von Anbaugeräten macht eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h Sinn. Anbaugeräte können bekanntlich bis 3.50 m breit sein.

Mit dieser Lösung bleibt der Status quo zum Führen von 30 km/h-Fahrzeugen zumindest befristet gewahrt. Beim Führen von 40 km/h-Fahrzeugen ist es eine Erleichterung.

Aus Sicht der Unfallverhütung ist es zu verantworten, bei Lernfahrten beladene Anhänger sowie Anbaugeräte mitzuführen, wenn dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt.

Das Führen und Mitführen von Ausnahmefahrzeugen bleibt untersagt.

Keine Stellungnahme / nicht betroffen: GE; BDP, CVP, FDP, glp, JCVP, JDCVr, JFDP, SPS; CH Städte; ACS, ATE - VCS, bfu, cp, FMS, moto, Pro Velo, QAED, RC, StVA TI, TCS, VöV, 2rad; DriveGR, Emergency, FahrWet, FAid, fctsa, Frei, E., Grischa WAB AG, Gusev, A., IVR-IAS, KiF, Koh, ModEng, NGO, PostAuto, Reasco, SanA, SRC, ssb, SSK, VfV, VSZG

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