Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

- Zwei Tage [IG WAB CH, RC, SMFV; ACS VD, BEOWAB, Drive, DriveGR, Forster, T., fzl, jw, mm, TCS AG, VAZ, VerTug, VSZTG, WAB ZCH, WeiPor, 2PA], der erste Tag innerhalb von 6 Monaten nach der Führerprüfung [RC, SMFV; ACS VD, Drive, Forster, T., jw, mm, TCS AG, WeiPor].

- Sehr gute Erfahrungen mit dieser Regelung in Österreich [TCS].

Art. 141 Abs. 3 und 4:

- Die strafrechtliche Lösung zur Sanktionierung der Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist erachten wir als:

- ausgewogen und das angestrebte Ziel unterstützend [ATE-VCS, bfu, Pro Velo; NGO].

- sinnvoll [SPS].

- zu mild! [IG WAB CH] Beim Nichtbesuch der WAB- Kurse braucht es auch administrative Massnahmen (zusätzlich zur Busse auch einen Ausweisentzug).

Ablehnung: AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, JCVP, JDCVr, JFDP, SVP; AGVS, asa, ASTAG, cp, FRE, KKJPD, MFK BS, OV JU, SFV, SMFV, VSFB; am, ASMCTI, aw, Baroffio, G., BEOWAB, Buchli, K. Drive, DriveGR, ERFA, FahrEng, FGLWFL, FS-Fur, FS-PostAuto, FVO, FZ, fzl, Grischa WAB AG, Gusev, A., ifB, IG BS, jw, KBAV, mm, ModEng, MonAll, MonEsch, MonLin, MonLui, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, TCS AG, TCS TG, tl, UFV, Val, VAZ, VerTug, VfV, VSZTG, WAB ZCH, WeiPor, ZFV, ZVS AG, 2PA

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

Generell:

- Weiterbildungskurse sollten nur für die Neulenker obligatorisch sein, welch in der Probezeit eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen haben. Für alle anderen ist der effektive Nutzen eines solchen Tages kaum messbar und rechtfertigt die für die Neulenker entstehenden Kosten nicht [NW].

- Wir fordern, dass der Weiterausbildungskurs nicht in den ersten sechs Monaten des Führerausweisbesitzes gemacht werden muss. Wir schätzen den administrativen Aufwand, der mit den vorgeschlagenen möglichen Ausnahmen einhergehen würde, als gross ein [CVP].

- Die Weiterausbildung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt des Führerausweises bedeutet eine Entlastung für die Neulenker. Wir halten aber an unserer Forderung (siehe die Motion 12.3421) fest, dass die Weiterausbildungskurse nur für diejenigen Neulenker verpflichtend sind, die in der Probezeit eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen haben [FDP, JFDP].

- Wir verweisen auf unsere Antwort 4.3.3.1 [JCVP, JDCVr, SVP].

Art. 134 Abs. 2 und 3:

- Sechs Monate erachten wir als zu kurz da viele Personen aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sein werden innerhalb dieser Zeit den WAB-Kurs zu absolvieren (SG: z.B. Durchdiener im Militär). Wir sind einverstanden, dass der Weiterausbildungstag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden muss [AG, AR, BS, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; AGVS, asa, ASTAG, KKJPD, MFK BS, OV JU, ZVS AG].

- Sechs Monate erscheint uns zu kurz, weil auch die Anmeldefrist und die Kursangebote berücksichtigt werden müssen [AGVS, ASTAG] Zudem erlaubt es die finanzielle Situation der jungen Generation nicht immer, innert kurzer Zeit nach dem Erwerb des Führerausweises bereits wieder einen namhaften Betrag für den Weiterausbildungstag zur Verfügung zu haben [AGVS].

- Bereits bei der heutigen Zweiphasenausbildung musste von der Regelung abgewichen werden, weshalb eine Frist von sechs Monaten in der Praxis nicht umsetzbar ist [ASTAG].

- Im Rahmen der beruflichen Grundbildung als Strassentransportpraktiker/in und Strassentransportfachfrau/-mann soll die Frist nicht anwendbar sein. Der Weiterausbildungstag ist spätestens bis Ende der Lehrzeit zu absolvieren (überbetrieblicher Kurs) [ASTAG].

- Eine Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren ist wirkungsvoller und anhaltender, da der/die Neulenker/in bereits Erfahrung in die Weiterbildung mitbringt. Das Verständnis, gerade bei jungen Neu-

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