Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
kategorie erteilt wird, die – wäre sie vor dem Entzug bereits vorhanden gewesen – hätte entzogen werden müssen. Muss eine Ausweiskategorie aber nicht entzogen werden, kann man sie auch während eines Ausweisentzuges erteilen.
Dasselbe gilt für Aberkennungen ausländischer Führerausweise. Folgende Konstellationen fallen in Betracht:
- Eine Person wohnt im Ausland und besitzt einen ausländischen Führerausweis, der ihr wegen einer Widerhandlung in der Schweiz aberkannt wurde. In der Zwischenzeit ist sie in die Schweiz umgezogen und möchte eine weitere Kategorie erwerben: Während der Zeit der Aberkennung ist dies ausgeschlossen.
- Eine Person hat Wohnsitz in der Schweiz genommen und hier - vor dem Ablauf der vorgeschriebenen Umtauschfrist - eine Widerhandlung begangen, die zum Führerausweisentzug geführt hat. Die schweizerische Zulassungsbehörde aberkennt den ausländischen Führerausweis (weil sie für den Ausweisentzug noch nicht zuständig ist) und verweigert eine Anmeldebestätigung während der Aberkennungsdauer.
- Eine Person hat Wohnsitz in der Schweiz genommen und ihr wurde wegen eines hier bekannten Fahreignungsmangels (z.B. Alkoholabhängigkeit) der ausländische Führerausweis auf unbestimmte Zeit aberkannt. Die Anmeldebestätigung darf erst erteilt werden, wenn der Fahreignungsmangel behoben ist.
- Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz hat unter Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften im Ausland einen Führerausweis erworben. Dieser muss für die Schweiz aberkannt werden. Indessen kann ihr aber eine Ausbildungsbestätigung erteilt werden.
Nach einer Annullierung des Führerausweises auf Probe darf ein neuer Lernfahrausweis erst nach der Sperrfrist in Artikel 15a Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG12) erteilt werden. Die kantonale Behörde darf daher während der Sperrfrist keine Anmeldung für eine Ausweiskategorie bestätigen.
Art. 8: Medizinische Mindestanforderungen
Abs. 1: Bringt künftig deutlich zum Ausdruck, dass die medizinischen Mindestanforderungen nicht nur von den Bewerbern und Bewerberinnen um einen Lernfahr- oder Führerausweis, sondern auch von den Inhabern und Inhaberinnen eines Lernfahr- oder Führerausweises erfüllt werden müssen, und entspricht im Übrigen dem geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 und 1biserster und zweiter Satz VZV). Neu wird aber ‒ auf Wunsch der kantonalen Behörden ‒ nicht mehr verlangt, dass auch wer die medizinischen Mindestanforderungen ohne Sehhilfe erfüllt, eine solche beim Fahren tragen sollte, wenn er oder sie damit besser sieht. In der Praxis war nicht klar, ob es sich dabei um eine zwingende Vorschrift oder eine Empfehlung des Verordnungsgebers handelt. Als Empfehlung wird die Vorschrift in der Praxis nicht angewandt und wäre als solche auch nicht sehr wirkungsvoll. Wirkungsvoller wäre, wenn zum Beispiel in der Ausbildung der Stufe 1-Ärztinnen und Stufe 1-Ärzte die Bedeutung einer optimalen Korrektur von Fehlsichtigkeiten erklärt oder in Kampagnen die Fahrzeugführenden entsprechend sensibilisiert würden.
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 7 Abs. 2 VZV).
Abs. 3: Wie bisher muss vor dem Erwerb eines Führerausweises ein Sehtest (Art. 47) beigebracht werden. Neu ist dies nicht mehr erforderlich für Personen, die sich um eine berufsmässige Kategorie bewerben, weil sie das Sehvermögen ohnehin im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung nachweisen müssen. Zudem soll auch keinen Sehtest mehr beibringen müssen, wer bereits eine Führerausweiskategorie besitzt. Die Überprüfung des Sehvermögens würde sonst vom Erwerb weiterer Kategorien abhängig gemacht, was nicht sachgerecht ist, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nicht strenger sind.