Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
- 3 Monate in Zürich, 5 Monate in Zermatt, 4 Monate in den USA: Zuständig ist der Kanton Wallis.
- 2 Monate in den USA, 2 Monate in Deutschland, 2 Monate in Frankreich, 2 Monate in Italien, 4 Monate in Genf: Zuständig ist der Kanton Genf.
- 3 Monate in Zürich, 2 Monate in Genf, 7 Monate in den USA: keine schweizerische Zuständigkeit.
Bst. c: In dieser Konstellation fallen Aufenthalt zu Wohnzwecken und Aufenthalt zu Arbeitszwecken auseinander. Hält sich die Person mehrheitlich dort auf, wo sie arbeitet, so ist die Behörde dieses Ortes zuständig, sofern die Person nicht mindestens durchschnittlich zwei Mal pro Monat dorthin zurückkehrt, wo sie wohnt (Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin).
Art. 4: Anmeldung
Abs. 1: Die formelle Anmeldung soll das bisherige Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrausweises ersetzen, damit die Person bereits vor dem Besuch der ersten obligatorischen Ausbildung elektronisch erfasst werden kann (vgl. die Ausführungen in Ziff. A.2.2).
Abs. 2 und 4: Sind alle Anmeldevoraussetzungen erfüllt, erhält der Bewerber oder die Bewerberin die Bestätigung gemäss Anhang 2. Wer die Anmeldebestätigung besitzt, darf mit der Fahrausbildung beginnen (je nach Kategorie Besuch des Kurses Verkehrskunde oder Anmeldung zu einer Prüfung).
Die Anmeldebestätigung ist bis zum Erwerb der Ausweiskategorie gültig (Abs. 4). Wer daher zum Beispiel die Prüfung der Basistheorie, nicht aber die praktische Führerprüfung für den Erwerb der Kategorie B bestanden hat, muss die Prüfung der Basistheorie nicht wiederholen, um erneut zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Hingegen muss sich neu anmelden:
- wer nach dem Ablauf der Gültigkeit des Führerausweises auf Probe oder nach dessen Annullierung wieder eine Kategorie erwerben will (die Anmeldebestätigung war bis zum Erwerb des Führerausweises auf Probe gültig); und
- wer nach dem Erwerb einer Kategorie eine weitere Kategorie erwerben will.
Art. 5: Identität, Mindestalter, Handlungsfähigkeit
Abs. 1: Entspricht Artikel 11 Absatz 3 VZV. Die kantonalen Behörden können die Identitätsüberprüfung den Einwohner- oder Zivilstandsbehörden der Gemeinden übertragen.
Abs. 2: Anders als im geltenden Recht (Art. 6 VZV) bezieht sich das Mindestalter nicht mehr auf die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem die Anmeldung für eine Ausweiskategorie erfolgen darf. Um eine allzu starre Regelung zu vermeiden, soll analog zur Prüfung der Basistheorie im geltenden Recht (Art. 13 Abs. 1bisVZV) die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem vorgeschriebenen Mindestalter ermöglicht werden.
Abs. 3: Das Verfahren soll neu klarer geregelt werden, insbesondere in Bezug auf die Rechte und Pflichten der agierenden Behörden und Personen. Wie bisher können nur handlungsfähige Personen (Art. 12 des Zivilgesetzbuches) einen Lernfahrausweis oder einen Führerausweis erwerben. Neu ist, dass dieser Grundsatz im Strassenverkehrsrecht ausdrücklich erwähnt wird, damit ablehnende Entscheide der kantonalen Behörde im Erteilungsverfahren (Art. 4 Abs. 2) nachvollziehbarer werden.
Art. 6: Lebensrettende Sofortmassnahmen
Die Pflichten zum Besuch eines Kurses in lebensrettenden Sofortmassnahmen bleiben gleich.
Gegen das Obligatorium spricht, dass heute die Alarmierungszeiten für die professionellen Hilfsdienste viel kürzer sind als bei Einführung des Nothilfekurses und daher Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen nicht mehr im gleichen Umfang erforderlich sind. Für die Beibehaltung spricht, dass Fragen zur Sicherung der Unfallstelle, korrekten Alarmierung und Betreuung von verletzten Personen weiterhin von Bedeutung bleiben.
Art. 7: Automobilistischer Leumund
Damit wird ein Pendant zur Entzugsregelung in Artikel 33 Absätze 1 ‒ 3 VZV geschaffen. Dieses soll gewährleisten, dass während eines Entzuges des Lernfahr- oder Führerausweises keine Ausweis-