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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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3 Betrifft die genehmigungspflichtige Massnahme eine Person, die einer der in den Artikeln 171-173 StPO genannten Berufsgruppe angehört, ist dem Bundesverwaltungsgericht vor der Vernichtung der Daten ein Antrag mit folgendem Inhalt zu unterbreiten:
a. Bezeichnung der Beschaffungsmassnahme;
b. Angaben zur betroffenen Person;
c. Angaben zu den ausgesonderten und für die Vernichtung vorgesehenen Daten.
4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Daten vor Ort einsehen.
5 Die Aufbewahrungsdauer für Daten aus Beschaffungen im Ausland nach Artikel 36 Absatz 5 NDG beträgt höchstens drei Jahre.
14. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 71 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 8. Oktober 20149 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes wird aufgehoben.
Art. 72 Übergangsbestimmung für die Aufbewahrungsdauern
Die Aufbewahrungsdauern der Daten in den Systemen nach Artikel 1 beginnen mit dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erfassung in den Informationssystemen nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 201410 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
Art. 73 Übergangsbestimmung für den KND INDEX
Die Frist zur technischen Realisierung des KND INDEX nach Artikel 29 Buchstabe b und c und zur Migration der Daten aus den bisherigen kantonalen Informationssystemen beträgt zwei Jahre.
Art. 74 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ……………… in Kraft.
9 [AS 2009 7041, 2011 6081, 2013 4359]
10 SR 121.2