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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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11. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über ISCO
Art. 56 Struktur
ISCO besteht aus einer Datenablage zur Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung sowie zum Controlling und Reporting.
Art. 57 Daten
1 Der Inhalt von ISCO richtet sich nach Artikel 56 Absatz 2 NDG.
2 Auf Daten, die als Ergebnis der Funk- und Kabelaufklärung beim NDB abgelegt werden, kann in ISCO zu Zwecken der Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting referenziert werden.
3 Der NDB kann Daten in ISCO automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 13 aufgeführt.
Art. 58 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 56 Absatz 3 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 14 geregelt.
Art. 59 Periodische Überprüfung
1 Die für die Datenerfassung in ISCO zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände von ISCO für die Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting noch notwendig sind.
2 Sie löschen nicht mehr benötigte Daten zu abgeschlossenen Aufklärungsaufträgen.
3 Sie halten das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Qualitätssicherungsstelle des NDB fest.
Art. 60 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in ISCO beträgt höchstens fünf Jahre nach Abschluss des entsprechenden Aufklärungsauftrags.
12. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Restdatenspeicher
Art. 61 Struktur
1 Der Restdatenspeicher dient der Ablage und Abfrage der nicht unmittelbar einem anderen Informations- oder Speichersystem zugewiesenen Daten. Die Ablage der Daten erfolgt nach Artikel 3 Absatz 1.