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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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2 Der NDB überführt die Daten des Restdatenspeichers, die er für seine Aufgabenerfüllung benötigt, in ein Informationssystem gemäss Artikel 1 unter Beachtung der Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 und vernichtet die überführten Daten im Restdatenspeicher. In den überführten Daten enthaltene Personendaten dürfen nur für die Herstellung eines nachrichtendienstlichen Produktes verwendet werden, wenn sie gemäss den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in ein Informationssystem gemäss Artikel 1 erfasst wurden.

Art. 62 Daten

1 Der Inhalt des Restdatenspeichers richtet sich nach Artikel 57 Absatz 1 NDG.

2 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 15 aufgeführt.

Art. 63 Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 57 Absatz 3 NDG.

2 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 16 geregelt.

Art. 64 Periodische Überprüfung

1 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, mindestens alle 10 Jahre, ob die Datenbestände des Restdatenspeichers für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG noch notwendig sind.

2 Sie löscht alle vor mehr als 10 Jahren abgelegten Daten.

3 Sie stellt sicher, dass die Auflagen nach Artikel 61 Absatz 2 eingehalten werden und hält das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Direktorin oder den Direktor des NDB oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter fest.

4 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zudem eine Stichprobe gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch.

Art. 65 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer für die Daten im Restdatenspeicher richtet sich nach Artikel 57 Absatz 4 NDG und beträgt höchstens 10 Jahre.

13. Abschnitt: Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland

Art. 66 Struktur

1 Die Speichersysteme dienen der fallbezogenen Ablage, Abfrage und Auswertung der Daten, die beim NDB im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nach Artikel 26 NDG und von Beschaffungen im Ausland nach Artikel 36 Absatz 5 NDG anfallen.

2 Sie werden gesondert von den Informationssystemen des NDB betrieben.