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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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10. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über Quattro P
Art. 51 Struktur
Quattro P besteht aus einer Datenablage zur Erfassung, Abfrage und Auswertung der Daten, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln.
Art. 52 Daten
1 Der Inhalt von Quattro P richtet sich nach Artikel 55 Absatz 2 NDG.
2 Der NDB überführt die Daten von Quattro P vor deren Verwendung oder Weitergabe unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB, IASA-GEX NDB oder GEVER NDB.
3 Der NDB kann die Daten in Quattro P automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 11 aufgeführt.
Art. 53 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 55 Absatz 3 NDG.
2 Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zudem Daten ändern oder löschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
3 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 12 geregelt.
Art. 54 Periodische Überprüfung
1 Die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen mindestens alle fünf Jahre, ob die Personendaten, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln, mit der vom Bundesrat nach Artikel 55 Absatz 4 NDG festgelegten Liste übereinstimmen und ob diese noch für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG benötigt werden.
2 Sie löschen nicht mehr benötigte Datenbestände.
3 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zudem eine Stichprobe gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 55 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für die Daten in Quattro P beträgt höchstens fünf Jahre.