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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten

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Art. 67 Daten

1 Die Speichersysteme enthalten Daten über natürliche und juristische Personen, Gegenstände und Ereignisse.

2 Sie können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.

3 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 17 aufgeführt.

Art. 68 Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 58 Absatz 5 NDG.

2 Für jede einzelne Operation nach Artikel 12 NDV sind gesonderte Zugriffsrechte einzurichten: diese gelten für alle Daten aus Beschaffungsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Operation durchgeführt werden.

3 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 18 geregelt und werden für jede Beschaffungsmassnahme durch den NDB bewilligt.

Art. 69 Verwendungssperre

1 Der NDB darf Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland nur verwenden oder weitergeben, wenn er diese vorher unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB überführt.

2 Daten von unbeteiligten Personen, die keinen Bezug zu Bedrohungen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a-d NDG aufweisen und Daten von Personen, denen erkennbar ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den Artikeln 171-173 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zusteht, dürfen weder verwendet oder weitergegeben noch in einem anderen Informationssystem erfasst werden und sind spätestens 30 Tage nach Beendigung der Massnahme zu vernichten.

3 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob die Verwendungssperre eingehalten wird.

Art. 70 Aufbewahrungsdauer

1 Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, die nicht für ein laufendes rechtliches Verfahren oder in einem laufenden Fallkomplex benötigt werden, löscht der NDB:

a. spätestens sechs Monate nach der Mitteilung der Massnahme an die betroffene Person nach Artikel 33 Absatz 1 NDG; oder

b. unmittelbar nach dem rechtskräftigen Entscheid über den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 3 NDG; oder

c. unmittelbar nach dem rechtskräftigen Entscheid über eine Beschwerde gegen die Anordnung der Massnahme.

2 Wird die Mitteilung aufgeschoben, so erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Mitteilung.