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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Erfassung sowie zur systemübergreifenden Bearbeitung, Auswertung und Analyse der Daten.
Art. 17 Daten
1 IASA NDB enthält Daten über natürliche und juristische Personen, Sachen und Ereignisse, welche die Aufgabengebiete nach Artikel 6 Absatz 1 NDG betreffen, mit Ausnahme der Daten über den gewalttätigen Extremismus.
2 Die Objekte und Quellendokumente sowie deren Relationen untereinander können bildlich dargestellt und die Darstellung gespeichert werden.
3 IASA NDB kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 1 aufgeführt.
5 Das VBS legt die Datenfelder fest.
Art. 18 Datenerfassung
1 Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB beurteilen die Erheblichkeit und Richtigkeit der zu erfassenden Personendaten.
2 Sie kennzeichnen Quellendokumente, die:
a. als Des- oder Falschinformationen beurteilt werden und für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig sind;
b. gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden; oder
c. gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG oder gestützt auf ein Prüfverfahren nach Artikel 38 NDV erhoben wurden.
Art. 19 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 49 Absatz 3 NDG.
2 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 20 Periodische Überprüfung der Personendaten
1 Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen periodisch die Datensätze zu natürlichen und juristischen Personen.
2 Sie nehmen dabei folgende Aufgaben wahr:
a. Sie beurteilen unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob der Datensatz für die Erfüllung der Aufgaben des NDB nach Artikel 6 NDG noch notwendig ist.
b. Sie löschen nicht mehr benötigte Daten.
c. Sie berichtigen, kennzeichnen oder löschen als unrichtig erkannte Daten.
d. Sie halten die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung fest, wenn sie eine Berichtigung, Kennzeichnung oder Löschung vorgenommen haben.