Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

nützlicher Frist und ohne unzumutbare finanzielle Risiken für das Präsidium der ESchK abzuschliessen. Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden 12T_3/2012 vom 24. August 2012 und 1C_224/2012 vom 6. September 2012 diesbezüglich festgestellt, dass die geltende Kostenverordnung nicht ausreiche, um Massenverfahren zu bewältigen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kostenverordnung dringend revidiert werden müsse. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat am 13. Februar 2013 die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen in Enteignungsverfahren6 angepasst und insbesondere die Entschädigungen erhöht. Die strukturellen Probleme wurden jedoch damit nicht behoben. Das UVEK hat deshalb Anfangs 2015 eine Totalrevision der Verordnung in eine Anhörung gegeben, welche zum Ziel hatte, die Gebühren (durch die Enteigner zu leisten) von den Entschädigungen (an die Mitglieder der ESchK) technisch zu entkoppeln, indem der Bund einerseits die Mitglieder der ESchK nach Aufwand entschädigt und andererseits die Gebührenforderungen gegenüber den Enteignern einkassiert. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz allfälliger Verfügungen der ESchK in diesem Bereich bemängelte in seiner Stellungnahme die gesetzlichen Grundlagen zu einzelnen Revisionspunkten. In der Folge wurde die Revision der Gebührenverordnung ausgesetzt bis die rechtlichen Grundlagen hierzu geschaffen werden.

1.3 Vernehmlassungsvorlage

1.3.1 Zentrale Punkte der Vorlage

Die Vorlage nimmt die erwähnten Anliegen auf. Die zentralen Punkte der vorliegenden Teilrevision des EntG betreffen die Abstimmung mit den im Bundesrecht vorgesehenen koordinierten Plangenehmigungsverfahren (siehe dazu Ziff. 1.3.2) sowie die notwendigen Anpassungen der Bestimmungen über die Struktur und die Organisation der ESchK (Ziff. 1.3.3). Die vorliegende Revision wird sodann zum Anlass genommen, weitere revisionsbedürftige Bestimmungen untergeordneter Bedeutung anzupassen (Ziff. 1.3.4).

Geprüft und schliesslich verworfen werden demgegenüber verschiedene andere eingebrachte Anliegen. Dies insbesondere bezüglich der Entschädigung für Kulturland im Sinne der Motion Ritter (siehe dazu Ziff. 1.4.1) sowie der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche (siehe dazu Ziff. 1.4.2).

1.3.2 Abstimmung mit koordinierten Plangenehmigungsverfahren

Mit der vorliegenden Revision soll das EntG derart angepasst werden, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Das Büro

6 SR 711.3