Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 59quater(BVGer als Arbeitgeber)
Gemäss SAV stelle Art. 59 Abs. 7 (Weisungsungebundenheit der ESchK) klar, dass mit der arbeitgeberischen Zuordnung der Kommission zum BVGer keine arbeitgeberischen Weisungsrechte verbunden seien. Somit bleibe die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt. Der Ausseneindruck, dass administrativ beide Instanzen eine Einheit werden, lasse sich damit aber nicht in Abrede stellen, weshalb die Zuordnung nochmals überprüft werden solle.
Art. 76 Abs. 5 und 88 Abs. 1 (Zinssatzfestlegung)
Die Zuweisung der Kompetenz der Zinssatzfestlegung an das BVGer ist gemäss ZH unnötig. Stattdessen solle die Anwendbarkeit eines bestimmten Zinssatzes (z.B. Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen) auf Gesetzesstufe verankert werden.
Art. 76 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
VD beantragt eine Präzisierung, ab wann eine solche vorzeitige Besitzeinweisung gilt. Es wird vorgeschlagen, dies auf den Zeitpunkt des vollstreckbaren Entscheids festzulegen. Das Verhältnis zwischen dem Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung und dem Mietrecht sei zu präzisieren (ZH). TI befürwortet die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich.
Art. 80-82 (Abschaffung Oberschätzungskommission)
BL und der Flughafen Zürich sprechen sich ausdrücklich für die Abschaffung aus. Gemäss Flughafen Zürich solle das BVGer jedoch in jedem Falle in der Lage sein, zu Fragen mit schätzungstechnischem Bezug einen reformatorischen Entscheid fällen zu können. 3 Teilnehmende30 sprechen sich ausdrücklich für eine Beibehaltung der Oberschätzungskommission aus.
4.4 NEUORDNUNG DER ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ENTEIGNUNG VON KULTURLAND
12 Teilnehmende31 stimmen dem Verzicht auf eine Regelung ausdrücklich zu. Für die SVP sind die Einwände zwar einleuchtend, es solle aber dennoch ein möglicher Umsetzungsvorschlag unterbreitet werden. Die CVP weist darauf hin, dass zum Schutz des Kulturlands Enteignungen nur sehr zurückhaltend durchgeführt werden sollten. Es brauche entweder Realersatz oder eine der Situation angemessene marktkonforme Entschädigung. Es seien diesbezügliche Massnahmen in der Vorlage vorzusehen. Auch gemäss LU sei zum Schutz von Kulturland ein Realersatz in den Vordergrund zu stellen. Gemäss anderen Teilnehmenden32 werde hier die Chance verpasst, grundlegende Überlegungen zur Einschränkung der Enteignungsmöglichkeiten und der Entschädigung anzustellen. Es müsse enteigneten Landwirten in erster Linie Realersatz angeboten werden33. JU fordert eine höhere Entschädigung und möchte eine Kompensationspflicht wie beim Wald geprüft haben. Der SBV bedauert, dass eine Neuordnung verworfen werde.
Weiter wird in diesem Zusammenhang gefordert34, Art. 19 (Bestandteile der Entschädigung) sei zu ergänzen mit einer Bestimmung, wonach neben dem Bodenwert der entgangene Deckungsbeitrag zu entschädigen ist, wenn der Landwirt kein geeignetes Ersatzland kaufen kann. Ebenfalls wird gefordert35, dass in Art. 8 (Erhaltung von Kulturland) aus der „kann“-Bestimmung eine „muss“-Bestimmung folgt.
30 CP, USPI, CGI
31 AG, NE, FDP, SPS, Aufsichtsdelegation ESchK, FRI, FER, bauenschweiz, Swisscom, VSE, asut, SVIT
32 SOBV, SVIL, sbv, SBLV, CAJB, VSLG
33 SOBV, sgv, sbv, SBLV, CAJP
34 SVIL, SOBV, sbv, SBLV, CAJB
35 SVIL, SOBV, sbv, SBLV, CAJB 9/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288