Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten
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Art. 34 Abs. 1 (Plangenehmigung)
Diese Bestimmung (sowie auch Art. 41) sei gemäss AG derart anzupassen, dass die Plangenehmigungsbehörde nur über Begehren nach Art. 33 Abs. 1, Bst. a (Einsprachen gegen die Enteignung) und b (Begehren nach Art. 7 bis 10), nicht aber über Begehren um Sachleistung (Bst. c) entscheide. Hierzu sei die ESchK zuständig. Andernfalls entstehe ein Widerspruch zu Art. 64 Abs. 1 Bst. a (AG).
Art. 35 Abs. 1 (Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren)
Der VSE schlägt vor, als Folge dieser Bestimmung in den Spezialgesetzen die Bestimmung zu streichen, wonach im Zweifelsfalle das ordentliche Verfahren anzuwenden ist. Art. 35 sei entsprechend umzuformulieren.
Art. 36 Abs. 1 (Selbständiges Enteignungsverfahren; Voraussetzung)
Die FDP bemängelt, dass das Verfahren bei Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche (Lärm) mehrphasig durchgeführt werden müsse. Solche Ansprüche sollten wie bisher direkt bei den ESchK geltend gemacht werden können. FDP und weitere15 fordern überdies, dass dies auch für Erneuerungen von abgelaufenen Dienstbarkeiten gelten solle.
Art. 36 Abs. 2 (Selbständiges Enteignungsverfahren; Voraussetzung, Beschränkung)
Gemäss VSE solle ausdrücklich festgelegt werden, dass Begehren, die bereits in einem anderen Enteignungsverfahren geltend gemacht wurden, in einem selbständigen Verfahren nicht noch einmal vorgetragen werden können.
Art. 37 Abs. 2 (Bereits in Anspruch genommene Rechte, Einleitung des Verfahrens, Verjährung)
Die Verjährung solle generell auf 10 Jahre geregelt werden (ESchK 6, HEV). Der Fristbeginn bei der Enteignung von Nachbarrechten könne unklar und für Betroffene nicht feststellbar sein (unil).
Art. 38 Abs. 2 (Selbständiges Enteignungsverfahren, Zuständigkeit)
Die Regelung sei verwirrend (FDP), bzw. überflüssig und praxisfremd (VSE). Verschiedene Teilnehmende16 schlagen eine Neuformulierung vor. Gemäss OW stehe damit bei kantonalen Wasserbauprojekten das abgekürzte Verfahren nicht mehr zur Verfügung. Die Revision sei entsprechend anzupassen.
Art. 40 (Selbständiges Verfahren, öffentliche Auflage)
Der VSE beantragt, es seien klare Kriterien festzulegen. Die SVIL begrüsst es ausdrücklich, dass gegen die Enteignung als solche Einsprache geführt werden könne. Diese Möglichkeit fehle beim kombinierten Verfahren.
Art. 45 und 47 (Einleitung des Einigungsverfahrens auf Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten
oder einer Nebenpartei, Vorladung der Nebenparteien)
3 Teilnehmende17 fordern, dass das Einigungsverfahren zwingend von der Behörde zu eröffnen sei. Für die Nebenparteien dürfe das Verfahren nicht erschwert werden. Es sei wie bei Pfandrechten zu publizieren. Der Ausschluss der Nebenparteien gemäss Abs. 2 sei nicht opportun.
Art. 63 (Entschädigung/Gebühren)
Von einer Entschädigung bzw. Entlöhnung durch den Bund sei abzusehen und auf eine entsprechende Revision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen sei zu verzichten (HEV).
Art. 88 (Zahlungsfrist der Entschädigung)
3 Teilnehmende18 fordern, dass die bisherige Frist von 20 Tagen beibehalten werde.
15 Swissgrid, ewz, Schweizerischer Städteverband, asut
16 Swissgrid, ewz, Schweizerischer Städteverband
17 CP, USPI, CGI
18 CGI, CP, USPI 6/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288