Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten

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Art. 91 Abs. 1 (Rechtsfolge der Entschädigung)

Mit dieser Regelung könne der Enteignete später keine Entschädigung mehr verlangen. Das sei zu ändern19. Für BL stellt sich das Problem in der Praxis, dass der Zahlungseingangsbeleg kaum erhältlich sei. BL schlägt deshalb vor, dass der Enteignete verpflichtet werde, den Zahlungseingang unverzüglich zu melden oder aber die Eigentumsübertragung von der Zahlung entkoppelt werde.

Art. 109 (Öffentliche Bekanntmachung)

Diese müsse gemäss CP, USPI und CGI nach wie vor in Zeitungen erfolgen. SSCRF begrüsst demgegenüber die Änderung ausdrücklich.

Art. 115 Abs. 1 (Verfahren, angemessene Parteientschädigung an Enteigneten)

Verschiedene Teilnehmende20 beantragen, dass die vollen Kosten (und nicht „eine angemessene Entschädigung“) zu leisten sei. Swissgrid beantragt in diesem Zusammenhang, in den Art. 114 Abs. 2 (Kostenverteilung bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren) und Art. 115 Abs. 3 (Parteientschädigung bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren) das Wort „offensichtlich“ zu entfernen. Demgegenüber betonen 6 Teilnehmende21, dass das Verfahren für die Enteigneten weiterhin kostenlos sein soll.

Art. 36e LFG (Enteignungsverfahren wegen übermässiger Lärmbelastung bei Flughäfen)

Diese Regelung wird von zahlreichen Teilnehmenden22 kritisiert. Diese fordern im Grundsatz eine gesetzliche Verankerung der heutigen Praxis. Demgegenüber fordert der HEV weitergehend, dass immer auch eine persönliche Anzeige an die Eigentümer zugestellt werden müsse. Die Verjährungsfrist solle zudem 10 anstatt 5 Jahre betragen.

Art. 16 SebG (Massgebendes Verfahrensrecht)

Gemäss ZH und BE sei zu prüfen, ob das EBG noch subsidiäre Anwendung finde.

4.3 BEMERKUNGEN BETREFFEND ORGANISATION UND STRUKTUR DER EIDG. SCHÄTZUNGSKOM-

MISSIONEN

Allgemeine Bemerkungen

12 Teilnehmende23 begrüssen die Vorschläge ausdrücklich und/oder möchten das vorgeschlagene System (Festhalten am heutigen System mit 13 Schätzungskreisen im Milizsystem mit der Möglichkeit, je nach Geschäftslast Kommissionmitglieder hauptamtlich anstellen zu können und die Entschädigungen der Mitglieder der ESchK von den Gebühren zu entkoppeln) noch optimieren, z.B. mittels Reduktion der Anzahl Schätzungskreise. Andere Teilnehmende24 beantragen eine weitergehende Lösung, indem die ESchK wie andere Gerichtsinstanzen zentralisiert, professionalisiert und finanziert werden soll. Für 2 Teilnehmende25 besteht demgegenüber kein Bedarf für eine Professionalisierung.

Das BGer erachtet die Vorschläge als geeignet. Namentlich wird begrüsst, dass bei Bedarf einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich gewählt werden können26. Es werde endlich auch das Problem der beruflichen Vorsorge gelöst. Richtigerweise werde das BVGer als Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Entschädigungen an die ESchK zu leisten. Damit werde die rechtsstaatlich unhaltbare finanzielle Abhängigkeit der ESchK in geeigneter Weise beseitigt. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei eine solche Lösung notwendig. Das BVGer ortet organisationsrechtlichen Handlungsbedarf (Trennung von

19 CP, USPI, CGI

20 SVIL, SOBV, sbv, SBLV, CAJB, WaldSchweiz

21 SVIL, WaldSchweiz, sbv, CAJB, SBLV, SOBV

22 ZH, SPS, economiesuisse, SIAA, AEROSUISSE, Swiss, Flughafen Zürich, Genève Aéroport, VSF

23 ZH, BS, SVP, economiesuisse, VöV, FRI, FER, Seilbahnen Schweiz, Genève Aéroport, AEROSUISSE, SAV, Swisscom

24 ZH, FDP, SVP (alle bezüglich Finanzierung), Aufsichtsdelegation ESchK, SIAA, AEROSUISSE, Swiss, Flughafen Zürich

25 HEV, USPI

26 So auch die SP 7/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288