Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten
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4.5 ENTEIGNUNG NACHBARRECHTLICHER ANSPRÜCHE INFOLGE LÄRM
5 Teilnehmende36 unterstützen den Verzicht auf eine Regelung ausdrücklich. Die Aufsichtsdelegation ESchK weist darauf hin, dass die Probleme bestehen bleiben. 9 Teilnehmende37 bedauern den Verzicht und orten Revisionsbedarf. Der HEV fordert, dass mittels gesetzlicher Bestimmung festgelegt wird, dass auf das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit bei Fluglärm verzichtet wird.
4.6 NEU EINGEBRACHTE REVISIONSVORSCHLÄGE
Verschiedene Teilnehmende38 möchten Art. 2 (Ausübung) derart ändern, dass die Übertragung des Enteignungsrechts an Dritte nicht möglich sei.
Gemäss AG ist die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 (nachträglicher Verzicht auf Enteignung) zu eng.
Für bauenschweiz führt die Revision zu keiner Verbesserung der unbefriedigenden Situation bei materiellen Enteignungen. HEV fordert, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemessen zu entschädigen seien.
Gemäss SVIL solle für Streitigkeiten über die Einhaltung von Vereinbarungen, die im Rahmen des Rechtserwerbs abgeschlossen wurden, ein einfaches Schiedsverfahren eingefügt werden. Gemäss VöV sei zu prüfen, ob die Durchsetzung der Verträge bei ausseramtlichen Verständigungen nicht öffentlich-rechtlich stattfinden sollte, damit eine bessere Koordination möglich sei und die Akzeptanz dieser Verträge bei den Grundeigentümern erhöht werden könne.
Der Flughafen Zürich und die SIAA fordern, dass die Frage anzugehen sei, wie mit offensichtlich unberechtigten Forderungen bzw. aussichtslosen Verfahren oder Massenverfahren umzugehen sei (z.B. formelle Einführung von Pilotverfahren, abgekürzte Verfahren mit summarischer Begründung, verschärfte Kostenhürden/-folgen für Forderungssteller). Der Flughafen Zürich erachtet es weiter als wünschbar, wenn die ESchK die Anmerkung im Grundbuch (für geleistete Entschädigungszahlungen aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung) im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens anordnen könne, wenn sich ein Eigentümer (z.B. nach Eigentümerwechsel) weigere.
5 EINSICHTNAHME
Gemäss Art. 9 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200539 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Die vollständigen Unterlagen können beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingesehen werden (publiziert unter www.admin.ch, Bundesrecht, Vernehmlassungen, abgeschlossene 2017, UVEK).
36 NE, FDP, SVP (bezüglich Fluglärm), SPS, VSF
37 TI, HEV, sgv, unil, ESchK 6, FRI, FER, SVIT, bauenschweiz
38 JU, SVIL, SOBV, sbv, WaldSchweiz, SBLV, CAJB
39 SR 172.061 10/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288