Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten
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60 Tage erhöhen. Gemäss HEV sei in Art. 15 Abs. 2 explizit die Anzeigepflicht der Widerspruchsmöglichkeit und Frist festzuhalten. TI befürwortet die Änderung ausdrücklich. ZG begrüsst ausdrücklich die Regelung, wonach Begehren um Entschädigung bei Schäden aus vorbereitenden Handlungen durch die ESchK zu beurteilen seien (und nicht mehr durch eine vom Kanton bezeichnete Behörde).
Art. 19bis(massgebender Zeitpunkt für Entschädigungsberechnung)
VS und VSE möchten den bisherigen Zeitpunkt (Einigungsverhandlung) beibehalten und eine Einigungsverhandlung als obligatorisch erklären (VS). TI möchte den Zeitpunkt auf den Start des Enteignungsverfahrens legen. SVIL und AG begrüssen die neue Regelung. Es sei aber gemäss AG unklar, wer für die Dokumentation der Verhältnisse verantwortlich sei. Der Artikel sei zu ergänzen, damit im Falle von Art. 36 Abs. 2 bzw. Art. 37 kein unterschiedlicher Stichtag begründet werden müsse. Für die Aufsichtsdelegation ESchK ist der Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit unklar.
Art. 26 (Ausgleich der Vor- und Nachteile)
12 Teilnehmende12 sprechen sich gegen diese Änderung aus. ZG möchte ergänzt haben, dass dieser Ausgleich nur stattfinden solle, wenn die Vor- und Nachteile beim Enteigneten auch tatsächlich einträten bzw. faktisch genutzt würden. AG möchte präzisieren, dass nur die Vor- und Nachteile des Enteigneten massgeblich seien, allfällige kaum berechenbare Vorteile des Enteigners jedoch unberücksichtigt blieben.
Art. 27 (Enteignungsverfahren; Grundsatz)
Die Regelung führe gemäss SVIL dazu, dass sich der Druck auf das Kulturland erhöhe. Es brauche höhere Anforderungen an die Ersatzbeschaffungen.
Art. 28 Abs. 3 (Kombiniertes Plangenehmigungsverfahren, Plangenehmigungsgesuch, Dienstbarkei-
ten)
TI befürwortet die Änderung insofern, als anstelle der Grunderwerbstabelle Angaben zu Inhalt und Umfang der Dienstbarkeiten bekannt gegeben werden müssen. Die grundbuchseitigen Anforderungen für den Eintrag von Dienstbarkeiten können zum Zeitpunkt erfüllt werden, an dem die Eintragung beantragt wird, so wie das bei Mutationsplänen der Fall ist, die erst nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt werden.
Art. 28 Abs. 4 (Kombiniertes Plangenehmigungsverfahren, Plangenehmigungsgesuch, vorüberge-
hende Enteignung)
AG macht geltend, die Dauer einer vorübergehenden Enteignung könne in der Praxis kaum vorhergesagt werden. „Zirka“-Angaben sowie Bemerkungen „während der Bauzeit“ müssten ausdrücklich möglich sein.
Art. 31 (Persönliche Anzeige)
Der VSE schlägt vor, dass die persönliche Anzeige „spätestens im Zeitpunkt der Publikation“ zuzustellen sei.
Art. 32 (Mitteilung an Mieter und Pächter, Pflicht der Vermieter und Verpächter)
3 Teilnehmende13 fordern, dass die bisherige Regelung beibehalten werden solle. Der VSE schlägt demgegenüber vor, in einem neuen Absatz explizit zu regeln, dass Versäumnisse dem Vermieter oder Verpächter anzurechnen seien. Die SVIL begrüsst die Änderung ausdrücklich.
Art. 33 (zu stellende Begehren innerhalb der Einsprachefrist)
Gemäss 4 Teilnehmenden14 solle die Einsprachefrist von 30 Tagen flexibilisiert werden.
12 VD, Swisscom, asut, CGI, CP, USPI, SOBV, SVIL, sbv, SBLV, CAJB, WaldSchweiz
13 CP, USPI, SVIT
14 CP, USPI, CGI, SVIT 5/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288