Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten
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4 BEURTEILUNG DURCH DIE VERNEHMLASSUNGSTEILNEHMENDEN
4.1 ALLGEMEINE EINSCHÄTZUNG
Sämtliche Kantone, die eine Stellungnahme eingereicht haben, begrüssen die Teilrevision vollumfänglich3 oder mit Bemerkungen4, die den Revisionsbedarf jedoch nicht grundsätzlich in Frage stellen.
Von den politischen Parteien haben die im Bundesrat vertretenen Parteien Stellung genommen. CVP, FDP und SPS begrüssen die Vorlage (mit Bemerkungen). Die SVP ist nur bedingt einverstanden.
Positiv hat sich das BGer zur Vorlage geäussert. Das BVGer erachtet demgegenüber insbesondere die Regelungen bezüglich Struktur und Organisation der ESchK als „nicht völlig unproblematisch“. Die Aufsichtsdelegation ESchK begrüsst eine Revision ausdrücklich, ortet jedoch Überarbeitungsbedarf. Auch die ESchK 6 begrüsst die Vorlage grundsätzlich, würde aber eine umfassendere Revision vorziehen.
Von den übrigen 36 Teilnehmenden gingen teils zahlreiche Bemerkungen und Änderungsvorschläge ein. Ausdrücklich haben 17 Teilnehmende5 der Vorlage zugestimmt; wenn auch teilweise mit Vorbehalten und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen. Vollständig und ausdrücklich abgelehnt wurde die Vorlage von 10 Teilnehmenden6.
4.2 BEMERKUNGEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN SOWIE ZU DEN
WEITEREN VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN
Allgemeine Bemerkungen
19 Teilnehmende7 begrüssen die vorgeschlagenen Verfahrensvorschriften ausdrücklich (ggf. mit Bemerkungen zu einzelnen Artikel). Gänzlich verworfen werden sie von 3 Teilnehmenden8. Zu den weiteren vorgeschlagenen Änderungen gingen zahlreiche Bemerkungen ein.
Bemerkungen zu den einzelnen Artikel
Art. 6 Abs. 1 (vorübergehende Enteignung max. 10 Jahre)
10 Teilnehmende9 begrüssen die Erhöhung auf 10 Jahre ausdrücklich oder weisen darauf hin, dass die Enteignung auf max.10 Jahre begrenzt werden solle. Die Dauer dürfe nicht durch andere Gesetze erhöht werden. Demgegenüber solle dem Grundeigentümer die Möglichkeit geboten werden, die vorübergehende Enteignung verlangen zu können (mit Höchstdauer 100 Jahre). Die ESchK 6 erachtet die Verlängerung von 5 auf 10 Jahre als nicht begründet. 3 Teilnehmende10 möchten die 5 Jahre beibehalten. Der Kanton ZG möchte am Grundsatz, dass eine vorübergehende Enteignung max. für 5 Jahre zulässig sei, festhalten. Eine Dauer von 10 Jahren solle jedoch als Ausnahme aufgeführt werden.
Der Kanton VD weist darauf hin, dass es wohl keine gesetzliche Bestimmung mehr gebe, nach der etwas anderes für die Dauer der vorübergehenden Enteignung bestimmt werde.
Art. 15 (vorbereitende Handlungen)
CP und USPI lehnen die Änderung ab. Die Abschaffung der Kontrolle durch das Departement sei nicht akzeptabel. Andere11 möchten die Fristen von 10 Tagen (Abs. 1) bzw. 30 Tagen (Abs. 2) auf 30 resp.
3 AR, FR, GE, NW, SG, SZ, SO, TG
4 AG, AI, BE, BL, BS, JU, LU, NE, OW, SH, TI, VD, VS, ZH, ZG
5 Economiesuisse, FER, FRI, swisscom, Genève Aéroport, VöV, Flughafen Zürich, ewz, Seilbahnen Schweiz, asut, SVIL, VSLG, VSE, Swissgrid, SVIT, SAV, Schweizerischer Städteverband
6 sbv, SOBV, SBLV, CAJB, sgv, AEROSUISSE, HEV, USPI, CP, CGI
7 BE, NE, NW, TI, VD, VS, ZH, FDP, SVP, BGer, BVGer, Aufsichtsdelegation ESchK, ESchK 6, CP, USPI, VöV, FRI, Seilbahnen Schweiz, Swisscom
8 HEV, bauenschweiz, SSCRF
9 AG, NE, NW, VSE, SVIL, SOBV, sbv, SBLV, CAJB, WaldSchweiz
10 CP, USPI, CGI
11 SVIL, SOBV, sbv, SBLV, CAJB, WaldSchweiz 4/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288