Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten

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1 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE

Die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) wird von allen Kantonen, die eine Stellungnahme eingereicht haben, von den Bundesratsparteien, vom Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von der Mehrheit der Verbände insgesamt grundsätzlich positiv beurteilt.

Zu einzelnen der vorgeschlagenen Neuerungen fallen die Stellungnahmen in der Vernehmlassung nuanciert und zum Teil ablehnend aus. Während die vorgeschlagenen Regelungen zu den Verfahrensvorschriften grosse Akzeptanz finden, gibt vor allem der Verzicht auf eine Regelung betreffend Entschädigung für Kulturland, die Regelung betreffend Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie die vorgeschlagene verfahrensrechtliche Regelung betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Lärm bei Flughäfen Anlass zu Bemerkungen und Kritik.

2 GEGENSTAND DES VERNEHMLASSUNGSVERFAHRENS

In Erfüllung der Motionen Regazzi 13.3023 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung“ und Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Vernehmlassungsentwurf ausgearbeitet. Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens bildeten dieser Vorentwurf vom 2. Juli 2017 zur Änderung des Enteignungsgesetzes und der dazugehörige Bericht1.

Im Zentrum der Vorlage steht die Anpassung der Verfahrensvorschriften des Enteignungsrechts an die geänderten rechtlichen Verhältnisse. Zur Aufrechterhaltung der Funktionalität werden zudem die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen angepasst und gleichzeitig vereinfacht. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.

Verworfen wird die in der Motion Ritter 13.3196 vorgeschlagene Neuordnung der Entschädigung für die Enteignung bei Kulturland. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision bildet sodann die Frage der Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche infolge Lärm.

3 DURCHFÜHRUNG DES VERNEHMLASSUNGSVERFAHRENS

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 2. Juli 2017 eröffnet und dauerte bis am 31. Oktober 2017.

Es wurden insgesamt 67 Vernehmlassungen eingereicht. Geäussert haben sich 23 Kantone2, die im Bundesrat vertretenen politischen Parteien, das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie 38 weitere Interessierte (Aufsichtsdelegation ESchK, Organisationen / Vereinigungen / Unternehmen sowie ein Mitglied der OSchK).

Eine Liste der Kantone, Parteien, gerichtlicher Instanzen sowie der weiteren Interessierten, die eine Vernehmlassung eingereicht haben, findet sich im Anhang (inkl. Abkürzungsverzeichnis).

1 Die vollständigen Unterlagen sind abrufbar unter: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2017.html#UVEK

2 Verzichtet haben: GL, GR, UR 3/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288