Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 13 Seiten
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Rechtsprechung und Aufsicht im BVGer). Es müssten die finanziellen Aspekte der Neuordnung klar geregelt werden. Zudem müsse die Änderung weiterer Erlasse (VGG, RVOG, BPG) geprüft werden (insbesondere bezüglich Rechtschutz in personalrechtlichen Streitigkeiten). Die Aufsichtsdelegation ESchK verweist auf mögliche Probleme, wenn das BVGer gleichzeitig Arbeitgeber, Aufsicht-, Wahl- und Rekursbehörde sei. Zudem müsse präzisiert werden, welche Mitglieder angestellt würden. Weiter sei unklar, wie vorgeschossene Gelder des BVGer zurückerstattet würden. Insgesamt äussert sich die Aufsichtsdelegation ESchK kritisch, da die vorgesehene Revision einzig mit der Situation der ESchK, Kreis 10 (Kanton Zürich), begründet werde. Es habe jedoch noch nie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben.
Bemerkungen zu den einzelnen Artikel
Art. 59 Abs. 2 (Wahl der Mitglieder der ESchK durch das BVGer)
6 Kantone27, die SVP sowie 9 weitere Teilnehmende28 sprechen sich gegen das alleinige Wahlrecht des BVGer und für die Beibehaltung des Wahlrechts der Kantone für die Mitglieder der ESchK aus. 4 Kantone29 sind mit der vorgeschlagenen Regelung ausdrücklich einverstanden. Gemäss VD und NE müssten die Kantone nach wie vor eine Rolle bei der Nomination der Mitglieder der ESchK spielen. ZH sowie die FDP schlagen vor, dass der Bundesrat die Mitglieder auf Wahlvorschlag/Empfehlung der Kantone wählen solle. Economiesuisse erachtet die Exekutive ebenfalls als besser geeignet. Für die SPS steht das BVGer den ESchK funktionell am nächsten, weshalb die vorgesehene Lösung zweckmässig sei. Die richterliche Unabhängigkeit müsse aber in jedem Falle gewahrt bleiben.
VD schlägt ergänzend vor, dass gesetzlich festgehalten werde, dass jeweils ein Mitglied, das von der Kantonsregierung ernannt wurde, in dessen Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, zum Spruchkörper gehören muss.
Art. 59 Abs. 3 (Amtsdauer sechs Jahre; zweimal Wiederwahl möglich)
Schifferli möchte diese Wiederwahlbeschränkung entweder streichen oder auf dreimal erhöhen.
Art. 59 Abs. 6 (Offenlegung Interessenbindung)
Die SPS unterstützt die Offenlegungspflicht mit Nachdruck.
Art. 59 Abs. 7 (Weisungsungebundenheit)
Die Weisungsungebundenheit werde gemäss ZH durch Art. 63 wieder eingeschränkt. Das werde abgelehnt.
Art. 59bis(Rechtstellung der Kommissionsmitglieder, Möglichkeit der Wahl hauptamtlicher
Kommissionsmitglieder)
Für die FDP geht die Möglichkeit, einzelne Kommissionsmitglieder hauptberuflich anzustellen, in die richtige Richtung. Die Fachmitglieder sollen hingegen wie bisher im Nebenamt tätig sein. Eine weitere Option wäre die stärkere Zentralisierung der Administrativarbeiten mit Reduktion der Schätzungskreise. Die SPS unterstützt die Vorlage auch in diesem Punkt, hält aber fest, dass die Schätzungskommissionen in jedem Fall unabhängig sein müssen. ZH schlägt vor, die Anzahl Schätzungskreise auf 5 zu verkleinern. Präsident und Sekretariat arbeiten mit festem Pensum. Zudem seien die Abberufungsgründe ins Gesetz aufzunehmen. Für die SVP ist die Professionalisierung fraglich, da diese ein sehr flexibles Anstellungsverhältnis im Hauptberuf bedinge, was in der Praxis wohl eher selten vorkomme. Zudem würde eine solche Lösung zu einem Ausbau der Verwaltung führen. Der HEV lehnt Art. 59bisAbs. 2 und 3 vollumfänglich ab. Der Flughafen Zürich begrüsst die Lösung grundsätzlich; wirft jedoch die Frage auf, ob sich über dieses Mittel aufgrund der kleinräumigen Strukturen überhaupt sachgerechte Lösungen finden lassen. In diesem Sinne lautet ebenfalls die Stellungnahme der economiesuisse.
27 AI, BS, JU, OW, ZH, VD
28 HEV, VSE, sgv, bauenschweiz, SSCRF, SVIT, CP, USPI, CGI
29 ZG, SH, NE, VS 8/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288