Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat dem Parlament am 19. November 2014 die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) überwiesen. Die Vorlage enthält nebst dem Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020. Anlässlich der Schlussabstimmungen vom 17. März 2017 haben Stände- und Nationalrat die Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen.

2 Struktur der Verordnung

Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 werden die 1. und 2. Säule gemeinsam reformiert und aufeinander abgestimmt. Aus diesem Grund hat das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 die Form eines Mantelerlasses, der sämtliche Änderungen der von der Vorlage betroffenen Gesetze enthält. Für die Verordnungsänderungen wird dieselbe Erlassform gewählt. Die Änderungen in den von der Reform betroffenen Verordnungen wurden deshalb in der Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 zusammengefasst.

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

3.1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Einleitung zu den Artikeln 1 – 6ter AHVV

Mit der Gesetzesrevision werden die Unterstellungsregeln neu strukturiert. Damit die Verordnung kohärent mit dem Gesetz ist, ist auch die Verordnungsstruktur anzupassen. Dies führt zu einer gewissen Artikelrochade sowie zur Verwendung eines leeren Artikels (Art. 4 AHVV). Es kommt dabei namentlich zu folgenden Verschiebungen:

In den Artikeln 3 – 3b AHVV wird die Weiterführung der Versicherung von Personen im Ausland mit Schweizer Arbeitgeber geregelt, was bisher in den Artikeln 5 – 5c AHVV enthalten war. Die Artikel 4 – 4b AHVV enthalten die Bestimmungen für die Weiterführung der Versicherung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer ausländischen Tätigkeit nicht mehr versichert sind. Dies war bisher, jedoch in anderer Form (Beitrittsversicherung, eingeschränkter Geltungsbereich), in den Artikeln 5d – 5f AHVV geregelt. Die Artikel 5 – 5b AHVV regeln die Weiterführung der Versicherung von begleitenden Ehegatten, was bisher – ebenfalls in anderer Form (Beitrittsversicherung) – in den Artikeln 5j und 5k AHVV enthalten war.

Da die Beitrittsversicherung der nichterwerbstätigen Studierenden im Ausland aufgehoben worden ist, sind die entsprechenden bisherigen Artikel 5g – 5i AHVV nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der vorgenannten Verschiebungen werden auch die bisherigen Artikel 5c – 5k AHVV nicht mehr benötigt. Insgesamt erfordert die Neuordnung der Versicherungsunterstellung auch Anpassungen von Gliederungs- und Untergliederungstiteln im ersten Abschnitt der AHVV.