Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Der bisherige Buchstabe d von Artikel 1b AHVV betreffend das Personal der IATA und der SITA ist nicht mehr erforderlich, da die Ausnahme von der Versicherung direkt in den internationalen Abkommen [IATA (Art. 5bis) SITA (Art. 7)] geregelt ist, welche dem nationalen Recht vorgehen.
Artikel 2
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2 AHVV. Der Verweis auf das neue AHVG wird angepasst (Art. 1b Bst. b AHVG).
Artikel 3 Gesuch
Der bisherige Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG, der eine Ausschlussmöglichkeit von der Versicherung bei unzumutbarer Doppelbelastung vorsah, wurde abgeschafft. Infolgedessen ist auch dessen Ausführungsbestimmung im bisherigen Artikel 3 AHVV nicht mehr erforderlich.
Dieser Artikel übernimmt in unveränderter Weise den Inhalt des bisherigen Artikels 5a AHVV.
Artikel 3a (neu) Versicherungsbeginn
Dieser Artikel regelt für Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber einen Auslandeinsatz leisten, die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Weiterführung der Versicherung sowie den Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Hierfür wurden die bisherigen Artikel 5 und 5b AHVV – ausser der auf drei Jahre verkürzten Vorversicherungsdauer – in unveränderter Weise zusammengenommen. Es handelt sich um dasselbe Vorgehen wie in den Artikeln 4a und 5a AHVV.
Artikel 3b (neu) Versicherungsende
Dieser Artikel regelt das Versicherungsende von Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber einen Auslandeinsatz leisten (Art. 1c Abs. 1 Bst. a AHVG).
Buchstabe a
Dieser Buchstabe wird inhaltlich unverändert dem bisherigen Artikel 5c Absatz 1 AHVV entnommen. Im Wesentlichen wird der nicht erforderliche Begriff «gegenseitig» in Anpassung an die französische Formulierung gestrichen.
Buchstabe b
Dieser Buchstabe übernimmt den Grundgedanken des bisherigen Artikels 5c Absatz 2 AHVV, wonach bei einem Arbeitgeberwechsel die Weiterführungsversicherung endet und eine neues Gesuch gestellt werden muss.
Artikel 4 Gesuch
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5d Satz 2 AHVV.
Artikel 4a (neu) Versicherungsbeginn
Dieser Artikel regelt den Versicherungsbeginn für Personen, die die Versicherung weiterführen, da sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht mehr obligatorisch versichert sind (Art. 1c Abs. 1 Bst. b AHVG). Die Änderung des AHVG führt einerseits zu einer Umwandlung der bisherigen Beitrittsversicherung in eine Weiterführungsversicherung und andererseits zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs, indem nicht mehr an eine fehlende Versicherung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens angeknüpft wird, sondern ein Versicherungsausschluss wegen einer Tätigkeit im Ausland genügt. Aufgrund der Umwandlung in eine Weiterführungsversicherung werden aus Gründen der Kohärenz auch deren Modalitäten, wie sie bisher bei der Arbeitgeberweiterführungsversicherung galten (bisheriger Art. 5 – 5c AHVV), übernommen.