Vorlage

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 Entwurf

vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Mitversicherte Familienangehörige

Zu den mitversicherten Familienangehörigen im Sinne von Artikel 1a Buchstabe d AHVG gehören:

a. der Ehegatte;

b. die Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.

Art. 1a Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind

Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Buchstabe e AHVG als Arbeitgeber gilt.

Gliederungstitel vor Art. 1b

Aufgehoben

Art. 1b

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 2

B. Ausnahme von der obligatorischen Versicherung

Art. 2

Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1b Buchstabe b AHVG gelten höchstens drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr.

Gliederungs vor Art. 3

C. Weiterführung der Versicherung

I. Personen, die im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 3 Gesuch

Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.

Art. 3a Versicherungsbeginn

1Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit im Ausland oder ab Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer eingereicht wird.

2Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Art. 3b Versicherungsende

Die Versicherung endet:

a. wenn die versicherte Person unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktritt und der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt;

b. bei Beendigung der Tätigkeit.

..........

1 SR 831.101

2016–......