Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Artikel 5b Versicherungsende

Der bisherige Inhalt dieses Artikels, der die Frist und den Versicherungsbeginn für Arbeitnehmende regelte, die aufgrund eines Auslandeinsatzes für einen Schweizer Arbeitgeber die Versicherung weiterführen möchten (Art. 1c Abs. 1 Bst. a AHVG), findet sich neu in Artikel 3a AHVV.

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 5k AHVV i.V.m. Artikel 5i Absatz 1 AHVV.

Buchstabe b präzisiert neu, dass die Versicherung des nichterwerbstätigen, begleitenden Ehegatten endet, sobald dieser die Voraussetzungen, um die Versicherung weiterzuführen, nicht mehr erfüllt. Dies ist in den nachfolgenden Fällen denkbar:

 Der nichterwerbstätige Ehegatte nimmt eine Erwerbstätigkeit auf, womit das Tatbestandse-

lement «nichterwerbstätig» nicht mehr erfüllt ist.

 Der nichterwerbstätige Ehegatte begleitet seinen versicherten erwerbstätigen Ehegatten

nicht mehr. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der erwerbstätige Ehegatte den Auslandeinsatz in einem anderen Staat fortsetzt, der nichterwerbstätige Ehegatte jedoch am bisherigen Ort verbleibt oder auch dann, wenn es zu einer Trennung kommt.

 Der erwerbstätige Ehegatte ist nicht mehr in der AHV versichert, z.B. weil er von der Versi-

cherung zurücktritt.

 Der erwerbstätige Ehegatte ist gestützt auf eine andere als in Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe

c AHVG genannte gesetzliche Grundlage versichert, z.B. Rückkehr in die Schweiz.

Artikel 5c

Der bisherige Inhalt dieses Artikels, der das Versicherungsende von Arbeitnehmenden regelte, die die Versicherung aufgrund eines Auslandeinsatzes für einen Schweizer Arbeitgeber weitergeführt haben (Art. 1c Abs. 1 Bst. a AHVG), findet sich neu in Artikel 3b AHVV. Der bisherige Artikel 5c AHVV kann somit aufgehoben werden.

Artikel 5d

Dieser bisherige Artikel, der die Beitrittsberechtigung von nicht mehr versicherten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zum Inhalt hatte, wird aufgehoben. Diese bisherige Beitrittsversicherung wurde in eine Weiterführungsversicherung umgewandelt. Der erste Satz des bisherigen Artikels 5d AHVV ist neu in angepasster Form in Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe b AHVG geregelt, der zweite Satz neu in Artikel 4 AHVV enthalten.

Artikel 5e und 5f

Diese bisherigen Artikel werden aufgehoben. Sie regelten den Versicherungsbeginn und das Versicherungsende von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Versicherung beitraten, da sie aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht mehr obligatorisch versichert waren. Diese Beitrittsversicherung wurde in eine Weiterführungsversicherung umgewandelt, Versicherungsbeginn und -ende sind neu in den Artikeln 4a und 4b AHVV geregelt.

Artikel 5g – 5i

Diese bisherigen Artikel werden aufgehoben. Sie beinhalteten die Bestimmungen für den Beitritt von nichterwerbstätigen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland. Diese Versicherungsmöglichkeit wurde ersatzlos aufgehoben.

Artikel 5j – 5k

Diese bisherigen Artikel werden aufgehoben. Sie regelten den Versicherungsbeginn und das Versicherungsende von nichterwerbstätigen Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiteten und der Versicherung beitraten. Diese Beitrittsversicherung wurde in eine