Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Absatz 1

Dieser Absatz entspricht demzufolge inhaltlich dem bisherigen Artikel 5e Absatz 1 AHVV.

Absatz 2

In diesem Absatz wird die Folge bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist geregelt, die dazu führt, dass die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden kann. Die Weiterführung der Versicherung lässt keine Lücken zu, wie es noch bei der bisherigen Beitrittsversicherung möglich war. Die vorliegende Regelung ist dieselbe wie in den Artikeln 3a und 5a AHVV.

Artikel 4b (neu) Versicherungsende

Diese Bestimmung regelt das Ende der Versicherung für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland die Versicherung weitergeführt haben.

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 5f AHVV, wonach die Versicherung infolge Rücktritt (Abs. 1) oder Ausschluss (Abs. 2) endet.

Neu wird hingegen in Absatz 3 ausgeführt, ab wann der Ausschluss gilt, dies im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung. Eine analoge Regelung findet sich in der Bestimmung über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (Art. 13 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV]5).

Artikel 5 Gesuch

Der bisherige Inhalt dieses Artikels, nämlich die Regelung der Vorversicherungsdauer für Arbeitnehmende, die aufgrund eines Auslandeinsatzes für einen Schweizer Arbeitgeber die Versicherung weiterführen möchten, findet sich neu auf Gesetzesstufe (Art. 1c Abs. 1 Bst. a i.V.m Abs. 2 AHVG).

Neu führt diese Bestimmung aus, bei welcher Ausgleichskasse das Gesuch von nichterwerbstätigen Begleitpersonen um Weiterführungsversicherung einzureichen ist, was bisher nur auf Weisungsstufe geregelt war. Hintergrund dieser Regelung ist, dass beide Ehepartner bei der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen sind, da die Versicherung der nichterwerbstätigen Begleitpersonen von derjenigen der erwerbstätigen Ehepartner abhängt. Endet deren Versicherung, hat die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis davon und weiss auch, dass die Voraussetzungen für die Weiterversicherung der Begleitpersonen nicht mehr erfüllt sind, weshalb diese ebenfalls endet (vgl. Art. 5b Bst. b AHVV).

Artikel 5a Versicherungsbeginn

Der bisherige Inhalt dieses Artikels, nämlich die Gesuchseinreichung für Arbeitnehmende, die aufgrund eines Auslandeinsatzes für einen Schweizer Arbeitgeber die Versicherung weiterführen möchten (Art. 1c Abs. 1 Bst. a AHVG), findet sich neu in Artikel 3 AHVV.

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5j Absatz 1 AHVV. Da nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, nicht mehr der Versicherung beitreten, sondern die Versicherung nur noch weiterführen können (Art. 1c Abs. 1 Bst. c AHVG), ist in Absatz 2 die Folge bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist zu regeln. Aus Gründen der Kohärenz werden die Modalitäten übernommen, wie sie schon bisher für die Versicherung von Arbeitnehmenden, die diese weiterführen möchten, galten (bisherige Art. 5 – 5c AHVV) und auch inskünftig gelten (neuer Art. 3a AHVV), und die auch für die Weiterführung der Versicherung aufgrund Schweizer Wohnsitz (Art. 4a AHVV) neu zur Anwendung gelangen.

5 SR 831.111