Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Artikel 1 Mitversicherte Familienangehörige

Der bisherige Inhalt von Artikel 1 AHVV wird aufgrund der adaptierten Reihenfolge der Gesetzesbestimmungen neu in Artikel 1a AHVV geregelt.

Nichterwerbstätige Familienangehörige, die eine nach Artikel 1a Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 versicherte Person ins Ausland begleiten, sind nach Buchstabe d derselben Bestimmung mitversichert. Es handelt sich dabei um Familienangehörige von Personen mit Schweizer-, EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit, die im Dienste des Bundes ins Ausland gesandt werden und Vorrechte sowie Immunitäten nach den Regeln des Völkerrechts geniessen. In Artikel 1 AHVV wird aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung definiert, wer zu den nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen gehört. Diese Definition entspricht der aktuellen Praxis.

Gemäss Artikel 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)2 ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt, womit unter Ehegattin resp. Ehegatte auch die eingetragene Partnerin resp. der eingetragene Partner zu verstehen ist. Diese Gleichstellung gilt auch hier.

Artikel 1a Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind

Der bisherige Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG, der eine obligatorische Versicherung von Schweizer Staatsangehörigen im ausländischen Dienste einer privaten, vom Bund namhaft subventionierten Hilfsorganisation vorsah, wurde abgeschafft. Infolgedessen ist auch dessen Ausführungsbestimmung im bisherigen Artikel 1a AHVV nicht mehr erforderlich.

Der neue Artikel 1a AHVV übernimmt in unveränderter Weise den Inhalt des bisherigen Artikels 1 AHVV betreffend die obligatorische Versicherung von Mitarbeitenden des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Artikel 1b

Die bisherigen Buchstaben a und c von Artikel 1b AHVV, welche ausführten, wer gestützt auf das Gaststaatsgesetz (GSG)3 nicht obligatorisch versichert ist, werden nicht übernommen, da neu das Gesetz (Art. 1b Bst. a AHVG) auf das gesamte GSG verweist, was vorher nicht der Fall war. Deshalb kann auf eine Aufzählung dieser Fälle auf Verordnungsebene verzichtet werden.

Der bisherige Artikel 1b Buchstabe b AHVV regelte dem Inhalt nach, dass Berufskonsule und deren Familienangehörige von der obligatorischen Versicherung ausgenommen (und e contrario Honorarkonsule versichert) sind. In Anbetracht des Verweises in Artikel 1b Buchstabe a AHVG auf das GSG ist eine besondere Ausnahmebestimmung für die Berufskonsule ebenfalls nicht mehr erforderlich. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e GSG betrifft die konsularischen Posten. Gestützt auf den Vorbehalt in Artikel 1 Absatz 2 GSG zugunsten von vorrangigem Völkerrecht, wozu auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)4 gehört, gelangt dieses zur Beantwortung der Frage, welche Art von Konsuln von der Versicherungspflicht befreit sind, zur Anwendung. Gemäss Artikel 48 Ziffer 1 WÜK sind Berufskonsule von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. Somit wird die Präzisierung auf Verordnungsstufe, dass nur Berufskonsule von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen sind, nicht mehr als erforderlich erachtet, jedoch auf Weisungsstufe präzisiert werden.

1 SR 831.10

2 SR 830.1

3 SR 192.12

4 SR 0.191.02