Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Allgemeines
Die Verordnungsbestimmungen wurden in den beiden Konsultativkommissionen des Bundesrates (Eidg. AHV/IV-Kommission und BVG-Kommission) intensiv diskutiert, teilweise in zwei Lesungen, und an deren Stellungnahmen angepasst. Die Kommissionen wollten mit ihren Empfehlungen, dass der Bundesrat seinen Spielraum für eine administrativ möglichst schlanke Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen soweit als möglich ausschöpft. Damit sollte verhindert werden, dass die Umsetzung der Gesetzesbestimmungen zu zusätzlichen Erschwernissen führt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Anstieg der Verwaltungskosten so weit als möglich begrenzt werden soll.
Da die Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 nur das Bundesgesetz über die Reform umsetzt, führen die vorliegenden Änderungen zu keinen anderen Auswirkungen als bereits im Gesetz vorgesehen. Dies gilt jedoch nicht für Artikel 10 BVV2, für welchen die besonderen finanziellen Auswirkungen im entsprechenden Kommentar beschrieben werden. Diese Bestimmungen wurden auf Grund eines Berichts des Bundesrates in die Reform aufgenommen. Sie haben zum Ziel, die Reglementierungskosten zu reduzieren. Die Variante 2 für die BVG-Massnahmen zugunsten die Übergangsgeneration in der Vernehmlassungsvorlage hätte Mehrkosten von rund 100 Mio. Franken im Jahr 2030 zur Folge (500 statt 400 Mio. Franken im Jahr 2030).
Die Auswirkungen der Reform sind in der Botschaft des Bundesrates aufgeführt. Die Ausführungen haben nach wir vor Bestand, auch wenn das Parlament gewisse Punkte abgeschwächt hat (s. Kapitel 4.1.1). Namentlich hat das Parlament die Massnahmen zur Harmonisierung des Referenzalters auf 65 Jahre in AHV und BVG, die Flexibilisierung des Altersrücktritts in der AHV und im BVG, die Erhöhung der MWST (um 0,6 Prozent anstelle von 1,5 Prozent wie von Bundesrat vorgeschlagen), die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent, die Kompensationsmassnahmen für die Übergangsgeneration im BVG und verschiedene vorgesehene Massnahmen zur Regelung der AHV-Beitragspflicht übernommen.
Betreffend Kompensationsmassnahmen zur Erhaltung des Rentenniveaus unterscheidet sich die vom Parlament verabschiedete Vorlage stark von der vom Bundesrat in seiner Botschaft vorgeschlagenen (s. Kap. 4.1). Unter anderem hat das Parlament die vom Bundesrat vorgeschlagene Anhebung der Mindestquote, die Senkung der BVG-Eintrittsschwelle, die Aufhebung des BVG-Koordinationsabzugs, die Angleichung der Beitragssätze für selbständig Erwerbstätige an jene der unselbständig Erwerbstätigen in der AHV sowie die Massnahmen bezüglich Hinterlassenenleistungen abgelehnt. Die Auswirkungen der vom Parlament verabschiedeten Massnahmen sowie weitere Informationen zu der vom Parlament verabschiedeten Vorlage können der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen entnommen werden (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/altersvorsorge2020.html).
4.2 Vorlage des Parlaments
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft im Rahmen der Arbeiten an der Botschaft des Bundesrates zur Reform der Altersvorsorge 2020 beim Forschungsbüro Ecoplan eine Studie über die beschäftigungsrelevanten