Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 3bis (neu) Übertragung von Leistungen in Vorsorgeeinrichtungen oder andere anerkannte Vorsorgeformen
Der neue Artikel 3bisregelt die Situationen, in denen die Guthaben aus der Säule 3a innerhalb des Vorsorgekreislaufes verschoben werden.
Absatz 1 , Buchstabe a
Die Verwendung der Guthaben auf Säule-3a-Konten und -Policen für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter geltendem Recht, hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale und zulässige Übertragung.
Absatz 1; Buchstabe b
Die Übertragung der Guthaben auf Säule-3a-Konten und -Policen auf eine andere Einrichtung der Säule 3a war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter bisherigem Recht, hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben auf eine andere Säule-3a-Einrichtung zu transferieren. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale und zulässige Übertragung. Zu beachten ist, dass bei Versicherungslösungen der Wert des Guthabens unter den einbezahlten Beiträgen liegen kann. Es sind diesbezüglich die vertraglichen Bedingungen der Versicherungseinrichtung zu beachten.
Absatz 2
Hier wird eine seit dem Jahr 2014 geltende Praxis in der Verordnung verankert: Vor 2014 war es nur dann zulässig, Guthaben der Säule 3a für einen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung zu verwenden, wenn die Säule-3a-Police bzw. das Säule 3a-Konto vollständig aufgelöst wurde. Voraussetzung der Auflösung war, dass das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde. Überstieg das Guthaben der Säule 3a den maximal möglichen Einkaufsbetrag in der
2. Säule, war die Auflösung nicht zulässig. Insbesondere war es nicht zulässig, nur den Teil des Guthabens aus der 3. Säule herauszulösen, der für die Deckung der Vorsorgelücke in der
2. Säule tatsächlich benötigt wurde. Diese strenge Auffassung wurde mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 3 Absatz 2 begründet, welcher von der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spricht. In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz 893 ist das BSV von dieser bisher strengen Haltung abgewichen. Die bisherige Auffassung führe zur Diskriminierung von Personen, die nur über eine einzige Säule 3a verfügen gegenüber Personen, die über mehrere verfügen und daher eine ihrer Säulen 3a leichter vollständig auflösen können. Deshalb vertrat das BSV neuerdings die Auffassung, dass eine Teilübertragung der Säule 3a zuzulassen sei, sofern damit die Lücke in der 2. Säule voll und ganz gedeckt wird. Ein nur teilweiser Einkauf der Lücke in der 2. Säule durch eine Teilübertragung der Säule 3a war hingegen weiterhin nicht zulässig. Diese neuere Praxis wird nun in der Verordnung verankert: Die Übertragung von Vorsorgekapital im Hinblick auf einen Einkauf in die 2. Säule ist möglich, sofern der Einkauf die Vorsorgelücke vollständig schliesst.
Beispiel: Möglicher Einkauf in die 2. Säule: 50 000 Franken. Vorsorgeguthaben in der Säule 3a: 70 000 Franken. Es ist nicht möglich, nur einen Einkauf in die 2. Säule von 30 000 Franken zu tätigen, es muss die gesamte Lücke von 50 000 Franken gedeckt werden.
Absatz 3
Gemäss dem bisherigen Wortlaut von Artikel 3 BVV 3 war nicht völlig klar, ob eine Übertragung des Vorsorgekapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere anerkannte Vorsorgeform nach Erreichen des Mindestalters zum Bezug von Altersleistungen noch zulässig ist. Eine solche Übertragung soll jedoch zulässig sein und Versicherte, die eine anerkannte Vorsorgeform mit attraktiveren Konditionen finden, sollen nicht an der Übertragung ihres Säule 3a-Guthabens gehindert werden. Mit der neuen Verordnungsbestimmung wird diesbezüglich Klarheit geschaffen.