Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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3.14 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)
Artikel 3bis (neu) Vorbezug der Altersrente
Dass der Entschädigungsanspruch spätestens mit Erreichen des 65. Altersjahres erlischt, geht aus Artikel 1a Absatz 4bisEOG hervor. Diese Bestimmung trat am 1. Februar 2015 in Kraft, weshalb sie in der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 (verabschiedet im November 2014) noch nicht an die neue Terminologie «Referenzalter» und die Möglichkeit des anteiligen Vorbezuges angepasst werden konnte.
Absatz 1 und 2
Es wird eine neue Bestimmung erlassen, die regelt, dass der Anspruch auf die EO-Entschädigung beim Vorbezug einer ganzen AHV-Altersrente (Art. 40 AHVG) erlischt (Abs. 1). Neu kann auch nur ein Anteil der AHV-Altersrente vorbezogen werden (Art. 40 AHVG). Personen, die davon Gebrauch machen, haben im Umfang des nicht bezogenen Rentenanteils weiterhin Anspruch auf die EO-Entschädigung (Abs. 2).
3.15 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)
Artikel 10d Absatz 2
Absatz 2 wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst (Art. 21 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 12
Artikel 12 AVIV stützt sich auf Artikel 13 Absatz 3 AVIG. Da diese AVIG-Bestimmung aufgehoben wird, muss Artikel 12 AVIV ebenfalls aufgehoben werden.
Artikel 32 Sachüberschrift und Verweis auf Artikel in AVIG Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
(Art. 18c Abs. 1 AVIG)
Der neue Artikel 18c Absatz 1 AVIG sieht vor, dass die Altersleistungen der AHV und jene der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Der Titel von Artikel 32 AVIV wird angepasst, da es bei dieser Bestimmung ausschliesslich um die Leistungen der beruflichen Vorsorge geht, die neu von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind. Ferner wird in Artikel 32 AVIV nun präzisiert, dass als abzuziehende Altersleistungen jene gelten, die vor dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ausgerichtet werden. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 41b Absatz 1
Absatz 1 wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst (Art. 21 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.