Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Da das weitergeführte Altersguthaben in der Praxis oft nur im Bedarfsfall berechnet wird, also nur wenn die Invalidität wegfällt oder im Zusammenhang mit einem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, müssen diese (angepassten) Berechnungen nur in diesen Fällen durchgeführt werden. Damit wird – in allen anderen Fällen – Verwaltungsaufwand vermieden.

e. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

Um die Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen, muss wiederum der koordinierte Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen um 9 Prozent angehoben werden. Der Satz von 9 Prozent entspricht der prozentuale Differenz zwischen 34% (= 500% x 6,8%) und 31,2% (= 520% x 6,0%). Damit wird sowohl die Senkung des Umwandlungssatzes als auch die Erhöhung der Altersgutschriftensätze berücksichtigt. Der koordinierte Lohn soll aber nicht über den maximalen koordinierten Jahreslohn des Jahres 2019 von 63 450 Franken hinaus erhöht werden.

f. Einkäufe zum Ausgleich von Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen

Gemäss Artikel 1b BVV 2 können die Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten die Möglichkeit geben, über die vollen reglementarischen Leistungen hinaus Einkäufe zu tätigen, um Kürzungen, die durch den Vorbezug der Altersleistungen entstehen, ganz oder teilweise auszugleichen. Die Vorsorgeeinrichtungen, die solche zusätzlichen Einkäufe zur Abfederung der vorzeitigen Pensionierungen zulassen, müssen nach Absatz 2 von Artikel 1b die Vorsorgepläne so ausgestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.

Die Regelung von Artikel 1b wird mit der Reform nicht geändert. Zusätzliche Einkäufe zum Ausgleich von Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen sollen weiterhin zulässig sein. Da das Mindestrücktrittsalter mit der Reform jedoch von 58 Jahren auf mindestens 60 angehoben wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Einkäufe von Versicherten, die sich im Hinblick auf das bisherige Mindestrücktrittsalter von 58 Jahren eingekauft haben, die Grenze von Artikel 1b Absatz 2 überschreiten. Da diese Einkäufe zum Zeitpunkt, in dem sie getätigt wurden, zulässig waren, muss festgehalten werden, dass kein Verstoss gegen den Grundsatz der Angemessenheit vorliegt, falls aufgrund solcher Einkäufe das Leistungsziel um mehr als 5 Prozent überschritten wird.

3.11 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Artikel 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe b

Absatz 1

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Bezug der Altersleistung von Säule 3a-Policen und -Konten mit den Regelungen zum Bezug der Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen koordiniert: Frauen und Männer können nach Artikel 3 Absatz 1 die Altersleistungen von Säule 3a-Policen und -Konten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters, also frühestens mit Vollendung des 60. Altersjahres beziehen. 60 Jahre ist das Alter, das die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 BVG für den Bezug der Altersleistungen frühestens vorsehen dürfen.

Absatz 2 Buchstabe b

Die Verwendung der Guthaben auf Säule-3a-Konten und -Policen für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Übertrag auf andere Säule-3a-Konten und -Policen werden neu in Artikel 3bisgeregelt. Absatz 2 regelt nur noch die Situationen, in denen Guthaben aus der Säule 3a den Vorsorgekreislauf verlassen.