Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Eine solche Übertragung ist bis zum Erreichen des Referenzalters möglich. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt, ist die Übertragung von Säule-3a-Guthaben an eine andere anerkannte Vorsorgeform auch nach Erreichen des Referenzalters zulässig.

Zudem soll es Männern und Frauen auch künftig möglich sein, ab dem Alter von 60 Jahren Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung zu verwenden.

Bei Säule 3a-Versicherungspolicen sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten: Eine Versicherungspolice, die vor dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird (d.h. vor Alter 60) muss zwangläufig übertragen werden. Hingegen kann eine Versicherungspolice, die ab dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird, nicht mehr übertragen werden. Dies gilt aber auch, wenn die Person länger als das Referenzalter arbeitet. Allerdings kann der Vertragszeitraum dieser Policen — soweit dies vertraglich vorgesehen ist — vor Vertragsablauf verlängert werden, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters und nur, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

Artikel 7 Absatz 3

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

3.12 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a

Die mit der Reform der Altersvorsorge 2020 beschlossene Aufhebung des Rentnerfreibetrags (bisher inhaltlich mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 22 Abs. 2 Bst. a UVV erfasst) wirkt sich auch auf den in Artikel 7 definierten Lohnbegriff bzw. auf den in Artikel definierten versicherten Verdienst aus. Deshalb können die entsprechenden Ausnahmen aufgehoben werden.

Artikel 46 Absatz 2 zweiter Satz

Absatz 2 wird an die neue Terminologie «Referenzalter» (Art. 21 AHVG) angepasst. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 134 Absatz 2

Absatz 2 wird an die neue Terminologie «Referenzalter» (Art. 21 AHVG) angepasst. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

3.13 Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Artikel 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2

Die mit der Reform der Altersvorsorge 2020 beschlossene Aufhebung des Rentnerfreibetrags (Art. 6quaterAHVV, bisher in Art. 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 MVV erwähnt) wirkt sich auch auf die Berechnungsvorschriften für die Beiträge auf den Taggeldern der Militärversicherung aus. Der bisherige Verweis auf Artikel 6quaterAHVV ist deshalb zu streichen.

Zudem wird Artikel 19 Absatz 3 an die neue Terminologie «Referenzalter» (Art. 21 AHVG) angepasst.

Artikel 23 Absatz 2

Die Terminologie «AHV-Rentenalter» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.